Beratungsfehler: Verjährungshemmung von Güteanträgen

In den letzten Monaten hat der BGH mehrfach zur verjährungshemmenden Wirkung von Güteanträgen Stellung genommen und dabei einige Klarstellungen getroffen. 

Gastbeitrag von Dr. Ferdinand Unzicker, Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

„Erfreulich ist, dass Güteanträge, die ohne nähere Individualisierung aus vorgefertigten Textbausteinen bestehen, keine verjährungshemmende Wirkung entfalten können.“

1. Verjährung

„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung“.

Mit diesen einfachen Worten drückt Paragraf 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus, dass Ansprüche nicht unbegrenzt durchgesetzt werden können.

Im Kapitalanlagerecht geht es bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen meist um zwei Verjährungsfristen: die dreijährige Verjährungsfrist der Paragrafen 195 und 199 Abs. 1 BGB. Sie stellt eine Jahresendverjährung dar und beginnt mit Anspruchsentstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen.

Kenntnisunabhängig tritt Verjährung gemäß Paragraf 199 Abs. 3 BGB jedenfalls zehn Jahre nach Anspruchsentstehung ein, und zwar stichtagsbezogen.

[article_line]

2. Hemmung der Verjährung: Güteantrag als scheinbar einfache Lösung

Der Anspruchsteller muss rechtzeitig tätig werden, um die Verjährung zu hemmen. Am einfachsten geschieht dies durch Erhebung einer Klage. Dies ist zugleich die aufwändigste Variante. Sie ist wegen der rasch entstehenden Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch mit dem größten Kostenrisiko verbunden. Alternativ kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Die notwendige Individualisierung des Anspruchs kann im automatisierten Mahnverfahren allerdings Schwierigkeiten bereiten.

Bei Zug-um-Zug-Forderungen ist das Mahnbescheidsverfahren nicht statthaft, Paragraf 690 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Werden vom Anleger hierzu falsche Angaben gemacht, um den Mahnbescheid zu „erschleichen“, so lässt dies die Verjährungshemmung entfallen (BGH vom 23. Juni 2015, XI ZR 536/14).

Anlegerschutzkanzleien sind daher regelmäßig dazu übergegangen, bei einer Gütestelle einen Güteantrag zu stellen. Aufgrund Arbeitsüberlastung der Gütestellen werden die Güteanträge teilweise erst Monate später zugestellt, was einer Hemmung der Verjährung aber nicht entgegenstehen soll (BGH vom 22. September 2009, XI ZR 230/08).

Seite zwei: Entscheidungen des BGH

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments