Beratungsfehler: Verjährungshemmung von Güteanträgen

Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich hingegen auf den gesamten Streitgegenstand. Die Verjährung wird also für alle einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, auch wenn nur wegen eines einzigen Beratungsfehlers – ordnungsgemäß – Klage erhoben, ein Mahnbescheid beantragt oder ein Güteantrag gestellt wird (BGH vom 15. Oktober 2015, III ZR 170/14; BGH vom 16. Juli 2015, III ZR 238/14; BGH vom 18. Juni 2015, III ZR 303/14).

Der BGH verlangt aber eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche im Güteantrag, andernfalls dieser die Verjährung nicht hemmt. Zwar sollen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Mindestens erforderlich sind aber die Bezeichnung der Kapitalanlage und der Investitionssumme.

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Schließlich muss der Anleger einen ungefähren Beratungszeitraum nennen und den Hergang der Beratung grob schildern (BGH vom 15. Oktober 2015, III ZR 170/14; BGH vom 3. September 2015, III ZR 347/14; BGH vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14). Der Anspruchsgegner muss wissen und sich darauf einrichten können, weshalb er in Anspruch genommen wird. Diese Individualisierung muss im Güteantrag selbst vorgenommen und kann nicht mehr später (nach Ablauf der Verjährung) im Prozess nachgeholt werden.

Bei der Zustellung von Güteanträgen ist daher besonders auf die nötige Individualisierung des Streitgegenstands zu achten. Meist wird die richtige Strategie darin bestehen, auf den Güteantrag nicht zu reagieren und Einwendungen erst zu einem späteren, im besten Falle dann verjährten Zeitpunkt, im Prozess vorzubringen.

Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.

Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

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