Regelungslücke bei Zweitmarkttransaktionen

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob das Finanzinstrument auf dem Primärmarkt gezeichnet oder auf dem Zweitmarkt erworben wird. Zu unterscheiden ist jedoch, ob es sich bei dem vermittelten Anteil um eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds alten Rechts oder um einen Anteil an einem inländischen geschlossenen Investmentvermögen beziehungsweise AIFs handelt.

Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO

Freie Vermittler, die nicht für ein Unternehmen oder Haftungsdach mit einer Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG arbeiten, dürfen auf dem Zweitmarkt Anteile an geschlossenen Fonds alten Rechts im Rahmen der Bereichsausnahme nach Paragraf 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 e) KWG vermitteln oder ihre Kunden diesbezüglich beraten, sofern sie auch sonst die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllen.

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Sie benötigen folglich eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO, müssen also die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Vermittler von AIF auf dem Erstmarkt. Noch offen ist hingegen die Frage, wie die Vermittlung von Anteilen an AIFs auf dem Zweitmarkt geregelt wird.

Nach Aussage von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Müller, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei RP Asset Finance, setzt die entsprechende Bereichsausnahme Paragraf 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 d) KWG mit eindeutigem Wortlaut die Vermittlung zwischen Kunde und einer KVG voraus.

KVG an Transaktion nicht beteiligt

Der Handel am Zweitmarkt findet jedoch zwischen altem und neuem Anleger statt. Eine KVG wäre an der Transaktion überhaupt nicht beteiligt. Die BaFin hat sich zu dieser Fragestellung noch nicht geäußert und bisher ist dieser Fall auch nur reine Theorie. Denn die ersten AIFs wurden 2014 emittiert und bis die ersten Anteile auf dem Zweitmarkt gehandelt werden, dürfte es noch dauern.

Der Autor Kai von Ahnen ist Leiter Vertrieb der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG.

Foto: Fondsbörse Deutschland

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