34i GewO: ImmVermV in Kraft

Am 7. Mai 2016 ist die „Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ in Kraft getreten. Vermittler können nun eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Die Übergangsfrist für 34c-Vermittler endet am 20. März 2017.

34i-GewO
Die Übergangsfrist für 34c-Vermittler endet am 20. März 2017.

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. empfiehlt Vermittlern mit einer Erlaubnis zur Darlehensvermittlung gemäß Paragraf 34c GewO, zur Erlaubnisbeantratung gemäß Paragraf 34i GewO unbedingt die Übergangsfrist bis 20. März 2017 zu nutzen.

Wird die Übergangsfrist genutzt, werden die erforderliche „persönliche Zuverlässigkeit“ sowie die „geordneten Vermögensverhältnisse“ aus der 34c-Erlaubnis automatisch anerkannt. Ein erneuter Nachweis ist dann nicht erforderlich.

AfW kritisiert Verkürzung der Übergangsfrist

„Wir kritisieren scharf, dass die 34i-Erlaubnisse erst jetzt beantragt werden können, nehmen aber gleichzeitig die IHKs und Gewerbeämter vor Ort in Schutz, die nichts für diese Verzögerung können und jetzt genauso wie wir Vermittler die Folgen zu tragen haben“, erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Schuld an der Verzögerung und damit der faktischen Verkürzung der Übergangsfrist sei ausschließlich die Politik in Berlin.

Die ersten Sachkundeprüfungen der Industrie- und Handelskammern (IHK) werden laut AfW am 23. Juni 2016 stattfinden. Viele Kammern werden demnach allerdings aber erst am 22. September 2016 die Prüfungen „Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ anbieten können.

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Der AfW fordert alle Vermittler von Immobiliardarlehen auf, ihre 34i-Erlaubnis möglichst zeitnah zu beantragen, um nicht am 21. März 2017 ohne entsprechende Erlaubnis dazustehen. (jb)

Foto: Shutterstock

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