Geldwäsche wird heikles Thema für Finanzdienstleister

Das Gleiche gilt für – an sich sicher neutrale und rechtmäßige – Geldbeträge, die vom Finanzamt aufgrund einer unrechtmäßig zu hoch erstatteten Rückzahlung an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurden. Die Frage ist in diesen und anderen Fällen nur: Welcher Betrag ist konkret infiziert?

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Hat das (legale) Vermögen zum Beispiel einen Wert von 500.000 Euro und hätten eigentlich 5.000 Euro hiervon zusätzlich für Steueransprüche verwandt werden müssen, ist dann das gesamte Vermögen infiziert? Fließt umgekehrt eine (unrechtmäßige) Steuererstattung von 5.000 Euro in das gleiche Vermögen ein, ist es dann insgesamt infiziert?

In einem recht aktuellen Beschluss hat es sich hier der BGH (Az. 1 StR 33/15) recht leicht gemacht: Er judizierte, dass bei einem Girokonto der gesamte Kontenbestand infiziert ist, wenn nicht der „illegale“ Teil völlig unerheblich ist. Die in diesem Fall in Rede stehenden Quoten lagen in der Größenordnung von 5,9 bis circa 35 Prozent. Die betroffene Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen verurteilt.

 Weitreichende Pflichten des Finanzdienstleisters

Für den Finanzdienstleister bedeutet dies, dass seine Pflichten keineswegs mit der sorgfältigen Ausfüllung der üblichen Identifizierungsformulare enden. Sie enden noch nicht einmal beim bewussten Nachdenken über einen „unmittelbaren Verdachtsfall“ hinsichtlich der Herkunft des Anlagebetrages. Vielmehr fordert die Rechtsprechung, dass möglichen „dunklen Stellen“ beim Werdegang des jetzt zur Disposition stehenden Betrages nachgegangen wird.

Auch an sich legal erworbene Mittel werden allzu leicht durch eine anschließendeSteuerhinterziehung infiziert. Die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Geldwäschevorschriften wie auch der strafrechtlichen Sanktionsnormen bietet kaum einen Anhaltspunkt, wann der entsprechende Herkunftszusammenhang – Juristen nennen dies Kausalkette – zuverlässig unterbrochen ist.

Seite vier: Von Geldwäsche betroffenes Vermögen muss klar erkennbar bleiben

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