Geldwäsche wird heikles Thema für Finanzdienstleister

Bedenkt man, dass jedenfalls der Legende nach das große Vermögen einer sehr bekannten deutschen Adelsfamilie im Ergebnis zu einem Teil aus gewerbsmäßigen Verstößen gegen das Briefgeheimnis (aus heutiger Sicht Paragraf 202 StGB) herrührt, wenn sie auch bis zu 500 Jahre zurückliegen, so wird der letztlich ausufernde Charakter einer solchen Sichtweise deutlich. Zur Zeit ist allerdings der Bruch des Briefgeheimnisses noch keine geeignete Vortat zur Geldwäsche.

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Das neue BGH-Urteil erinnert an das Gleichnis des Tropfen Öls, der ein ganzes Fass Trinkwasser verderben kann und ruft gerade in diesen Tagen durch seinen umfassenden Ansatz zunächst Sympathie hervor. Hätte aber anders entschieden werden müssen, wenn der betreffende Haupttäter „schlau“ ein Mehr-Konten-Modell gefahren hätte und die illegalen Beträge ausschließlich auf ein Konto geflossen wären? – Das wirtschaftliche Ergebnis wäre das gleiche geblieben, aber auch nach der Rechtsprechung des BGH wäre wohl Straffreiheit hinsichtlich des übrigen Vermögens eingetreten.

Auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung muss gerade zum Schutz von Finanzdienstleistern das gelten, was Juristen im Übrigen schon seit über 100 Jahren zur Begrenzung „unendlicher“ Kausalketten benutzen – die wertende Eingrenzung durch den Schutzzweck der Norm und die soziale Adäquanz.

Von Geldwäsche betroffenes Vermögen muss klar erkennbar bleiben

Was schon für staatliche Ermittlungsbehörden schwierig ist und darüber hinaus an rechtsstaatliche Ermittlungsbeschränkungen geknüpft ist, darf nicht über den Umweg aufsichts- und strafrechtlicher Sanktionsnormen auf den Finanzdienstleister gleichsam als „schwarzer Peter“ übertragen werden.

Das von einer Geldwäsche betroffene Vermögen muss klar erkennbar und abgrenzbar bleiben, wenn die entsprechenden Vorschriften für die Branche sicher und praktisch anwendbar bleiben sollen. Wir alle möchten hier sicher mithelfen – aber weder uns selbst noch unsere Kunden unter einem kaum abgrenzbaren Generalverdacht sehen.

Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

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