Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen: Der Makler als wertvoller Tippgeber

Als Paradebeispiel mit entsprechend auffälliger Medienpräsenz sei exemplarisch die Patientenverfügung genannt. Erstmals im Jahr 2009 gesetzlich geregelt, ermöglicht diese bereits vorab und für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit, zu welchen medizinischen Maßnahmen der Betroffene explizit seine Einwilligung erteilt beziehungsweise welche er davon untersagt.

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Obgleich eine derartige Verfügung wichtige Entscheidungshinweise für ärzte und Angehörige bereitstellt, zeigt sich die Verbreitung unter der Bevölkerung als gelinde gesagt „äußerst dürftig“. So konstatierte die Compass Private Pflegeberatung GmbH laut Online-Fachblatt „Ärztezeitung“, dass sich bislang gerade einmal 2,3 Prozent der Patienten wie Angehörigen mit dem Thema Patientenverfügung überhaupt konkret auseinandergesetzt haben.

Familie wird’s schon richten? Von wegen!

Idealerweise wird eine Vorsorgevollmacht gleich mit einer Patientenverfügung kombiniert. Der Grund: Eine Patientenverfügung für sich alleine gesehen nutzt relativ wenig, wenn keine bevollmächtige Person deren Inhalte gegenüber den behandelnden Ärzten erklären und notfalls juristisch zweifelsfrei durchsetzen kann.

Nicht wenige unterliegen an dieser Stelle all zu oft dem Irrglauben, dass nahe Verwandte als Unterstützer für den Fall einspringen, sobald die eigene Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit etwa durch Unfall oder Krankheit derart beeinträchtigt ist, dass rechtliche oder finanzielle Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr autonom geregelt werden können.

Nach offizieller Rechtslage sind jedoch Vertrauenspersonen wie Ehepartner oder Kinder mitnichten automatisch zur Vertretung berufen, sofern man sie nicht vorab durch eine Vorsorgevollmacht oder alternativ via Betreuungsverfügung dazu bestimmt.

Seite drei: Bei Geldanlagen gilt: Safety first!

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