Bist Du nur Tippgeber – oder vermittelst Du schon?

Für Gerichte ist also zu entscheiden, ob nur eine reine Tippgeberschaft vorliegt oder ob die Tippgeberschaft schon als Vermittlung zu beurteilen ist, mit den entsprechenden Haftungskonsequenzen. So wurde beispielsweise ein Versicherungsmakler zu Schadensersatz verurteilt, da er einem Kunden nach seiner Auffassung bloß einen Tipp gegeben habe, wie dieser sich in Bezug auf erlittene Verluste bei einer Lebensversicherung verhalten solle.

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Er hatte sich dahingehend verteidigt, dass er darauf hingewiesen habe, zu einem dann ins Spiel gebrachten Produkt keinerlei Kompetenz zu haben und er nur den Kontakt vermitteln könne. Das Landgericht Heidelberg hat den Makler sodann nach Anhörung der Parteien mit Urteil vom 11. Juli 2013 – Aktenzeichen: 2 O 42/13 – zu Schadensersatz verurteilt. Alleine der Umstand, dass dem Kunden eine Alternative genannt wurde und mit ihm Unterlagen besprochen wurden, reichte für eine Haftungsbegründung aus.

Weit gefasste Definition von Vermittlung

Nicht mehr als Tippgeber, sondern schon als Vermittler anzusehen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch derjenige, der “den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleite” (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – Aktenzeichen: III ZR 73/12).

Auch die BaFin sieht einen weiten – aufsichtsrechtlichen – Vermittlungsbegriff. Von diesem erfasst ist auch das zielgerichtete Fördern der Abschlussbereitschaft des Anlegers. Anlagevermittlung erbringe demnach auch derjenige, der bewusst und final auf einen Anleger einwirkt, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten abschließe.

Ausgenommen bleibt nur, wer bloß den Kontakt zwischen dem Anleger und einem Veräußerer von Finanzinstrumenten herstellt.

Seite drei: Fließende Grenzen sind schwer auszumachen

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