Die Schenkung von Unternehmensanteilen – jetzt oder nie?

Viele Unternehmer zögern, Anteile zu Lebzeiten zu übertragen. In der Praxis haben sich jedoch einige Wege etabliert, die es ermöglichen, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen ohne auf Kontrolle und Erträge des übertragenden Unternehmens zu verzichten. Gastbeitrag von Lars-Alexander Meixner und Mark Pawlytta, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Lars-Alexander Meixner (links) und Mark Pawlytta, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich Ende 2014 das geltende Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und dessen Anwendung nur noch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Der Gesetzgeber plant die Reform dieses Jahr zu verabschieden.

Da in Politik und Wirtschaft allgemein erwartet wird, dass die Belastung der Unternehmen und ihrer Eigentümer mit Erbschaft- und Schenkungsteuern erheblich steigen wird, fragen sich viele Unternehmer, ob sie das aktuell noch anwendbare günstige Schenkungsteuerrecht ausnutzen sollten.

Durch lebzeitige Übertragungen Steuervorteile nutzen

In zahlreichen Gesprächen mit Unternehmern zeigt sich ein Dilemma. Auf der einen Seite ist das Interesse groß, bereits durch lebzeitige Anteilsübertragungen Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht durch hohe Erbschaftsteuern geschwächt wird.

Auf der anderen Seite sorgen sich Unternehmer, durch Anteilsschenkungen zu früh zu stark an Einfluss im Unternehmen zu verlieren. Auch möchten sie wirtschaftlich weiter signifikant am Unternehmenserfolg partizipieren. Die Folge: Viele Unternehmer zögern, Anteile zu übertragen. Mit Blick auf die erwartete Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer fühlen sie sich jedoch nicht wohl in ihrer Haut.

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In den Gesprächen begegnet uns deshalb häufig große Erleichterung, wenn wir auf die Möglichkeiten hinweisen, Unternehmensanteile zu übertragen und dem Übertragenden zugleich Kontrolle und Erträge des Unternehmens (zumindest teilweise) zu erhalten. Einige der in der Praxis etablierten Maßnahmen sollen nachfolgend kurz skizziert werden.

Seite zwei: Zum Vorbehalt des Nießbrauchs

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