Ende des Vertriebsverhältnisses: Knackpunkt Makler versus Vertreter

Droht das Ende eines Vertriebsverhältnisses, ist die Kommunikation zwischen den Partnern oft gestört. Um dem vorzubeugen, werden oft in der positiven Grundstimmung des neuen Vertriebsvertrages mehr oder weniger detaillierte Regelungen zur Trennung vereinbart. Vieles wird hier nicht konsequent bedacht.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte

"In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt."
Thomas Zacher: „Was passiert, wenn im Verhältnis zwischen Vertriebsspitze – die ja „nur“ Makler ist – und Produktgeber einzelne Produkte oder ganze Produktgruppen wegfallen und im Extremfall damit auch die Tätigkeitsmöglichkeiten der einzelnen Vertriebsmitarbeiter – als ständig beauftragte Handelsvertreter – ausgezehrt werden?“

Wer vorausdenkt, versucht, möglichst bereits vor Abschluss eines Vertriebsvertrages Probleme zu antizipieren, so dass für den Trennungsfall konkrete und von beiden Seiten akzeptierte Regelungen vorgesehen werden.

Konsens fällt am Anfang leichter

Der Vorteil dieses Gedankens liegt auch darin, dass in der guten Zeit der Anbahnung einer Beziehung ein solcher Konsens leichterfällt, als wenn er später im Nachhinein zu einem Zeitpunkt getroffen werden muss, in dem „das Kind ohnehin in den Brunnen gefallen ist“.

Geht man diesen oft sinnvollen Weg im Vertriebsbereich und regelt neben den Inhalten der Beziehung, den Produkten und der Vergütung auch detailliert eine etwaige Trennung, sollte diese Frage von beiden Partnern ernst genommen werden.

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Rechtsnatur des Vertriebsverhältnisses

Ein erster ganz zentraler Punkt ist dabei schon die saubere und widerspruchsfreie Bestimmung der grundsätzlichen Rechtsnatur des Vertriebsverhältnisses.

Zivilrechtlich gibt es im Innenverhältnis eigentlich nur zwei Alternativen: Den Makler gemäß Paragraf 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), der grundsätzlich frei und ungebunden (wenn auch im Einzelfall öfters) ein bestimmtes Anlage- oder Versicherungsprodukt vertreiben kann und andererseits den Handelsvertreter gemäß Paragraf 84 ff. HGB, der von der Vertriebsspitze oder bei direkter Anbindung an den Produktgeber von diesem „ständig beauftragt“ ist, bestimmte Produkte zu vertreiben.

Mit dieser „ständigen Beauftragung“ geht auch ein besonderer Schutz des Handelsvertreters einher: Umgekehrt besteht allerdings auch seine Pflicht, sich ständig aktiv um den Vertrieb der entsprechenden Produkte zu bemühen, unabhängig vom daneben natürlich auch bestehenden persönlichen Provisionsinteresse.

Seite zwei: Gesetze in ihrer Wortwahl uneindeutig

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