Elternunterhalt: Fünf Tipps, um die Kosten zu minimieren

Kinder müssen für die Pflegekosten der Eltern aufkommen, wenn diese kein eigenes Vermögen besitzen. Das Schonvermögen wird für den Elternunterhalt jedoch nicht angetastet. Mit diesen fünf Tipps können Unterhaltspflichtige das Schonvermögen erhöhen und die Belastungen reduzieren.

Elternunterhalt
Elternunterhaltspflichtigen Kindern steht ein Schonvermögen zu – beispielsweise für die eigene Altersvorsorge.

Sind pflegebedürftige Eltern mittellos, sind die Kinder verpflichtet, die Pflegekosten im Rahmen des Elternunterhalts zu übernehmen. Zwar trägt meist zunächst das Sozialamt die Kosten für Pflege und Unterkunft, holt sich das vorgestreckte Geld aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Berechtigte Belastungen verringern verfügbares Einkommen

Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterhaltspflichtigen selbst leistungsfähig sind. Von den Unterhaltszahlungen ausgenommen bleibt das sogenannte Schonvermögen, zu dem selbstbewohntes Immobilieneigentum oder Altersvorsorgevermögen zählen.

„Daher ist es für die in Anspruch genommenen Kinder interessant, ein nicht allzu hohes verfügbares Einkommen zu haben beziehungsweise wenn es dennoch vorhanden ist, es durch berechtigte Belastungen in der Höhe zu verringern“, schreibt die Kölner Rechtsanwältin Simone Huckert auf dem Anwaltsportals Anwalt.de.

1. Eigene Altersvorsorge aufbauen

Rechtsanwältin Huckert empfiehlt unterhaltspflichtigen Kindern, auf die eigene Altersvorsorge zu achten. Einem Kind, das Elternunterhalt zahlen soll, ist es demnach erlaubt, 20 Prozent des Bruttoeinkommens in die gesetzliche Rentenversicherung und zusätzliche fünf Prozent in die private Altersvorsorge zu investieren.

Im Angestelltenverhältnis führt der Arbeitgeber rund 20 Prozent des Bruttoverdienstes an die Deutsche Rentenversicherung ab. Von Vorteil sei es für unterhaltspflichtige Kinder darüber hinaus monatlich fünf Prozent in eine private Rentenversicherung zu investieren.

„Diese laufende Rücklage darf auch nach Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt fortgesetzt werden. Das heisst, sie müssen die Zahlungen in die private Rentenversicherung nicht stoppen“, erläutert die Fachanwältin für Familien- und Erbrecht.

Seite zwei: Immobilienkosten abziehen

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