Patientenverfügung: Vier Irrtümer über formale Anforderungen

Die Patientenverfügung ist eines der wichtigsten rechtlichen Vorsorgedokumente. In ihr können Wünsche zur medizinischen Behandlung festgelegt werden, für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, diese zu selbst äußern. Über die formalen Anforderungen, die ein solches Dokument erfüllen muss, gibt es zahlreiche Irrtümer.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall festgelegt werden, dass man seinen entsprechenden Willen nicht mehr äußern kann.

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie einige formale Anforderungen erfüllen. Die juristische Redaktion des Portals anwalt.de hat die häufigsten Irrtümer hierzu gesammelt und aufgeklärt.

Vier Rechtsirrtümer über die formalen Anforderungen der Patientenverfügung:

1. Patientenverfügung muss auch von einem Arzt unterschrieben werden

Laut der anwalt.de-Redaktion hält sich das Gerücht, dass ein Arzt die Patientenverfügung mitunterzeichnen müsse, besonders hartnäckig. Das sei ein „Ammenmärchen“.

„Da der Sinn und Zweck der Patientenverfügung in der vorsorglichen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts liegt, ist die Unterschrift eines Arztes gerade nicht erforderlich“, erläutern die Rechtsexperten.

Ebenso unnötig sei eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Lediglich die Schriftform hat der Gesetzgeber bestimmt, so dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, damit eine Patientenverfügung rechtlich bindend ist.

2. Patientenverfügung muss jährlich erneuert werden

Das rechtliche Vorsorgedokument unterliegt laut der juristischen Redaktion keinerlei Befristung, daher behält es seine Gültigkeit auch ohne Aktualisierung jahrelang.

„Praktisch ist es aber ratsam, seine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und neu zu unterschreiben“, empfehlen die Experten.

Eine regelmäßige Überprüfung sei sinnvoll, da sich medizinische Behandlungsmöglichkeiten und eigene Wünsche im Laufe der Zeit ändern könnten. Im Ernstfall sei es für Angehörige häufig schwer einzuschätzen, ob die vor längerer Zeit festgelegten Behandlungswünsche noch gültig sind.

Seite drei: Patientenverfügung ist nicht unwiderruflich

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