BMF: 15b soll zum 10. November kommen

Der bereits im Sommer heiß diskutierte Paragraf 15b soll bereits mit Wirkung 10. November ins Einkommenssteuer-gesetz eingeführt werden. Inhalt des Paragrafen ist die weitgehende Einschränkung der Verlustverrechnungs-möglichkeiten geschlossener Fonds (cash-online berichtete mehrfach).

Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums (BMF) gegenüber cash-online bestätigte, wurde vom noch geschäftsführend amtierenden Finanzminister Hans Eichel (SPD) heute ein entsprechender Gesetzentwurf per Umlaufverfahren ins Kabinett eingebracht. Das Umlaufverfahren läuft bis zum 10. November.

Sofern das Kabinett zustimmt, liegt demnach an jenem Tag ein Kabinettsbeschluss vor. Im Zuge der unmittelbar erfolgenden Veröffentlichung desselben würde nach Aussage des Sprechers ab 10. November der Vertrauensschutz für Anleger und Berater entfallen. Dessen ungeachtet müssten dem Gesetzentwurf allerdings noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Termine für die dortigen Beratungen gibt es laut BMF-Sprecher noch nicht.

Im Klartext: Wer nach dem 10. November geschlossene Fonds zeichnet oder vermittelt, kann sich nicht mehr sicher sein, dass die versprochenen Steuervorteile auch tatsächlich in voller Höhe eintreten.

Hintergrund: Mit seinen Plänen für einen Paragrafen 15b, mit dem der bisherige Paragraf 2b Einkommensteuergesetz (?Fallenstellerparagraf?) ersetzt werden soll, ging das Bundesfinanzministerium (BMF) erstmals Ende April 2005 an die Öffentlichkeit. Der 15b soll festlegen, dass Verluste aus so genannten Steuerstundungsmodellen, die mehr als zehn Prozent des Eigenkapitals ausmachen, künftig weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit solchen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Lediglich die Verrechnung mit Einkünften aus derselben Quelle soll demnach in Zukunft statthaft sein.

Als Steuerstundungsmodell definierte das BMF in seinem ursprünglichen Entwurf Konstruktionen, durch die ?aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.? Dies sei der Fall, wenn ein Anbieter mittels eines vorgefertigten Konzeptes Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit übrigen Einkünften verrechnen zu können. Ohne Belang sei dabei, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

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