Anzeigepflicht bei Auslandsimmobilienfonds

Anleger müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzeigen, wenn sie sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt haben, der in Auslandsimmobilien investiert.
Das berichtet der Fachjournalist Robert Kracht in der FTD. Diese bislang wenig bekannte gesetzliche Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse später verändern oder die Anteile etwa über den Zweitmarkt veräußert werden.

Wer dem nicht nachkommt, die Angaben unvollständig oder verspätet liefert, begeht nach Paragraf 138 Abgabenordnung eine Steuergefährdung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld und Zwangsmitteln bis zu 5000 Euro geahndet werden. Zwar hätten die Behörden davon bislang noch keinen Gebrauch gemacht, würden es aber künftig tun, berichtet die FTD. So weise die Oberfinanzdirektion Hannover Finanzbeamte und Betriebsprüfer an, verstärkt auf solche Missstände zu achten und die für Fahndung und Strafsachen zuständigen Kollegen zu informieren.

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Anleger verpflichtet den Vordruck BZSt ? 2 in dreifacher Ausführung auszufüllen. Allerdings müssen nicht nur alle gerade gezeichneten Fonds aufgeführt werden, sondern die Summe aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen, berichtet die FTD. (mo/af)

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