BGH entscheidet erneut zu Prognosen

Der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, hat sich erneut mit der Prospekthaftung in Zusammenhang mit geschönten Prognosen befasst und betont, dass auch die Darstellung von Prognosen ?richtig und vollständig? sein muss. In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2008 (Az.: II ZR 85/07) kündigt er an, die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 27 U 121/05) zurückzuweisen.

In dem Fall geht es um einen Windenergiefonds. Dieser hatte drei Windgutachten erstellen lassen, im Prospekt aber nicht mitgeteilt, dass die Gutachter Sicherheitsabschläge von dem ermittelten Windertrag zwischen zehn und 15 Prozent empfohlen hatten. Stattdessen hätten die Prospektverantwortlichen die gutachterlichen Werte als abschließend prognostizierte Erträge dargestellt und lediglich einen Abschlag von drei Prozent auf das niedrigste und acht bzw. 16 Prozent auf die anderen Gutachten vorgenommen, so der BGH unter Bezug auf die Entscheidung der Vorinstanz.

?Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war?, so der BGH. Das OLG habe daher zurecht einen Prospektfehler bejaht. Auch die Abschläge für Netz- und Übertragungsverluste in den Gutachten seien nicht korrekt im Prospekt berücksichtigt worden. (sl)

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