BGH entscheidet zu GbR-Haftung

Wer sich an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt hat und die Beteiligung fremdfinanziert hat, muss das Darlehen nicht zurückzahlen, wenn es unmittelbar an den Fonds ausgezahlt wurde und der entsprechende Treuhandvertrag unwirksam war. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. Juni 2008 (Az.: XI ZR 112/07). Daneben schränkt das Gericht die Haftung bei GbR-Fonds generell ein.

Das Urteil dürfte vor allem für viele Anleger von GbR-Fonds mit Sozialwohnungen in Berlin relevant sein, denen vom dortigen Senat die weitere Förderung versagt wurde. Hintergrund: Bei einer GbR haften grundsätzlich alle Anleger mit ihrem Privatvermögen für die gesamten Verbindlichkeiten des Fonds. Viele der Beitritts- und Finanzierungsverträge zu GbR-Fonds sind jedoch unwirksam, weil dem zwischengeschalteten Treuhänder die Erlaubnis zur Rechtsberatung fehlte.

Haftung ?nicht zumutbar?

Die Bank kann die Anleger in diesem Fall weder direkt noch über den Umweg der persönlichen Haftung als GbR-Gesellschafter für die Rückzahlung des individuellen Darlehens in Anspruch nehmen, entschied der BGH. Es sei mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes unvereinbar, wenn ansonsten die gleichen Folgen für die Anleger eintreten würden wie ohne einen solchen Gesetzesverstoß. Das gelte unabhängig davon, ob auch der Beitritt zu dem Fonds unwirksam war oder nicht.

Generell schränkt das Gericht für vertragliche Ansprüche bei geschlossenen GbR-Immobilienfonds ein: ?Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern, für die sich der Erwerb der Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage darstellt, nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden.? In welchem Umfang die Anleger stattdessen haften, geht aus dem Urteil allerdings nicht hervor.

Keine Haftung gegenüber anderen Anlegern

Zudem weisen die Richter darauf hin, dass bei Publikumsgesellschaften eine persönliche Haftung grundsätzlich nicht in Betracht komme, wenn es sich um Abfindungsforderungen von Mitgesellschaftern handelt, ?die auf arglistiger Täuschung durch Initiatoren oder Gründer der Gesellschaft beziehungsweise auf anderen Beitrittsmängeln? beruhen.

Möglichweise will der elfte Senat des BGH mit diesem Hinweis auch dem Fall vorbauen, dass der jüngst vom zweiten Senat des Gerichts angerufene Europäische Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung zum Widerruf bei Haustürgeschäften kippt (cash-online berichtete hier) und damit auf GbR-Fonds unkalkulierbar hohe Forderungen von ausscheidenden Anlegern zukommen könnten . (sl)

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