BGH rügt versteckte Provisionen

Initiatoren müssen in Fondsprospekten korrekt über die volle Höhe der Vertriebsprovisionen aufklären und dürfen diese nicht ohne weiteres aus anderen Weichkosten-Töpfen aufstocken, auch nicht aus ihren eigenen Vergütungen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, der über die Klage eines Anlegers gegen die Treuhandgesellschaft des 1999 und 2000 platzierten Medienfonds III der Cinerenta GmbH, München, zu entscheiden hatte (Az.: III ZR 59/07).

Der Kläger hatte behauptet, die (damalige) Investor Treuhand von Mario Ohoven, Düsseldorf, habe statt der prospektierten 12 Prozent Vertriebsprovision 20 Prozent erhalten. Die zusätzlichen Zahlungen seien im Prospekt nicht ausgewiesen gewesen, obwohl Ohoven an der Cinerenta ebenfalls maßgeblich beteiligt war.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, hatte diesen Vortrag noch als ?unerheblich? abgetan, weil die Zahlungen demnach nicht aus den Produktionsbudgets, sondern aus den Vergütungen für Cinerenta stammten. Der BGH entschied hingegen, dass die Komplementärin (Cinerenta) die Vertriebsprovision ?auch im Bereich sogenannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben ? aufstocken und aus Budgets finanzieren darf, die für andere Aufgaben vorgesehen sind?. Darüber hinaus müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt sei, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut werde, so die BGH-Mitteilung.

Die BGH-Richter wiesen den Fall an das OLG zurück. Dieses muss nun klären, ob die Treuhänderin von der bemängelten Praxis wusste. In diesem Fall hätte sie den Anleger darüber unterrichten müssen. Die Treuhänderin war hingegen nicht verpflichtet, den Anleger über den Prospekt hinaus über die Risiken aufzuklären, entschied der BGH in Übereinstimung mit dem OLG. Strittig waren in diesem Zusammenhang die Darstellung einer Erlösausfallversicherung und die Bonität des Versicherers gewesen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Verantwortung der Treuhänderin in ihrer Funktion als Mittelverwendungskontrolleurin. Bisher liegt zu der Entscheidung nur die Pressemitteilung des Gerichts vor, das Urteil selbst noch nicht. (sl)

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