BGH-Urteil: Vertrieb muss nicht alles lesen

Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung über die von ihr vertriebenen Kapitalanlagen kennen. Und auch dann, wenn sie von einem negativen Artikel Kenntnis hat, führt dies nicht in jedem Fall zu einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger.

Das hat der als sehr bankenfreundlich bekannte elfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden (XI ZR 89/07) und damit auch die Rechtssicherheit für den freien Vertrieb geschlossener Fonds deutlich erhöht. Bisher hatten Oberlandesgerichte unterschiedlich darüber geurteilt, welche Publikationen ein Berater oder Vermittler kennen muss und unter welchen Umständen er den Anleger über negative Berichte aufklären muss. In dem konkreten Fall ging es um einen ?Prospekt-Check? zu einem geschlossenen Immobilienfonds in dem Branchendienst ?kapital-markt intern? (kmi), Düsseldorf.

Welches ist die „einschlägige Fachpresse“?

Kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten kennen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der Kritik darauf hinweisen zu müssen, ?würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflicht von Anlageberatern ? führen?, urteilt der BGH. ?Eine Bank ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt?, so die Richter weiter. Ein generelle Aufklärungspflicht besteht demnach nur dann, wenn ?sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häufen?.

Welche Publikationen bei geschlossenen Fonds zu der ?einschlägigen Fachpresse? zählen, geht aus dem Urteil allerdings nicht hervor. Dass es sich dabei nur um Wirtschafts-Tageszeitungen wie ?Handelsblatt? oder ?FAZ? handelt, wie einige Medien und Anlegeranwälte berichten, trifft nicht zu. Diese Titel werden vom BGH lediglich in Zusammenhang mit einem früheren Urteil aus 1993 zu einer privaten Anleihe und (damals veröffentlichte) ?zeitnahe und gehäufte negative Berichte? erwähnt.

Eigene Prüfpflicht von Beratern verschärft

Eine vereinzelt gebliebene Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, führe nicht ohne weiteres zu einer Hinweispflicht, so der BGH. Selbst wenn der Bank der Bericht bekannt ist, muss sie lediglich überprüfen, ob sich aus dem kritisierten Sachverhalt ein aufklärungspflichtiger Umstand ergibt.

In diesem Zusammenhang verschärft der BGH allerdings die Anforderungen für Berater, jedenfalls wenn es sich um eine Bank handelt. Eine bloße Plausibilitätsprüfung reiche nicht aus, so das Gericht. Die Bank müsse, solange sie nicht nur als reiner Vermittler auftritt, die Anlage mit ?banküblichem kritischen Sachverstand? prüfen. Welcher Mapßstab für den freien Vertrieb gilt, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Dieses muss nun untersuchen, ob der Prospekt tatsächlich ? wie von kmi kritisiert ? Fehler oder missverständliche Angaben enthielt, die die Bank bei eigener Prüfung hätte bemerken und dem Anleger mitteilen müssen. (sl)

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