VGF: Neue Leistungsbilanz-Leitlinien

Der Verband geschlossene Fonds e.V., Berlin, hat seine im vergangenen Jahr veröffentlichten ?Grundsätze und Leitlinien zur Erstellung von Leistungsbilanzen? überarbeitet und will Verstöße seiner Mitglieder zukünftig sanktionieren.

Zu den Neuerungen zählt, dass auch über wesentliche Veränderungen beim Initiator, etwa Managementwechsel oder Übernahmen, berichtet werden soll. Daneben definieren die Leitlinien nun, welche Fonds nicht aufgeführt werden müssen: Wesentliches Kriterium ist eine Mindestbeteiligung von mehr als 200.000 Euro pro Anleger. Bisher entscheidet jeder Initiator selbst, welche Fonds er als ?Private Placements? tituliert, über die üblicherweise nicht im Detail berichtet wird.

Die Leitlinien sehen jetzt – wie vor allem von Analysten gefordert – auch einen Soll-Ist-Vergleich der erwirtschafteten Liquiditätsergebnisse vor. Diese Vorgabe ist allerdings so formuliert, dass die meisten Initiatoren ihre Leistungsbilanzen in wesentlichen Teilen überarbeiten müssen, wenn sie dem Verband folgen wollen. Zudem kann ein wenig sachgerechter Soll-Ist-Vergleich entstehen.

Hintergrund: Bisher wird der Liquiditätsüberschuss üblicherweise als der erwirtschaftete Cash-Flow (Einnahmen abzüglich Ausgaben) vor Tilgung und Ausschüttungen definiert. Diese Kennzahl ist auch für verschiedene Analysten, darunter das zur cash.medien AG gehörende Deutsche Finanzdienstleistungs-Informationszentrum (DFI), ein zentrales Beurteilungskriterium. Die Leitlinien sehen jedoch vor, dass das Liquiditätsergebnis nach Abzug der Tilgung dargestellt werden soll. Sondertilgungen, die generell als positiv anzusehen sind, verschlechtern demnach den Soll-Ist-Vergleich für das Liquiditätsergebnis, Tilgungsrückstände verbessern ihn.

?Das Wesentliche ist, dass auch die Ausgaben berücksichtigt werden, um erkennen zu können, ob die Ausschüttungen tatsächlich erwirtschaftet wurden?, erläutert Frederik Voigt, Referent für Recht und Steuern beim VGF. ?Wenn dieser Soll-Ist-Vergleich weiterhin vor Tilgung durchgeführt wird, wäre dieser Zweck ebenfalls erfüllt?, so Voigt weiter.

Die Leitlinien dienen laut Präambel nur als Empfehlung. Dies beziehe sich auf die gesamte Branche, die VGF-Mitglieder selbst hätten sich verpflichtet, sie einzuhalten, so Voigt. ?Bei dauerhaften Verstößen müssen die Mitglieder durchaus mit Sanktionen bis hin zum Ausschluss rechnen?, kündigt Voigt an. (sl)

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