BGH begrenzt Anlegerhaftung

Anleger geschlossener Fonds, die wie üblich über einen Treuhänder an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind, haften nicht direkt gegenüber Dritten für Ausschüttungen, die als Rückzahlung der Einlage einzustufen waren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 90/08).

Hintergrund: Ausschüttungen gelten rechtlich als Rückzahlung der Einlage, wenn sie den bilanziellen Gewinn übersteigen. Die Konstellation ist üblich, weil der bilanzielle Gewinn meist durch Anfangs- und Buchverluste (Abschreibungen etc.) gemindert wird und ist auch gewollt, weil nur das anteilige bilanzielle Ergebnis steuerpflichtig ist. Wenn dadurch aber die verbleibende Einlage die im Handelsregister eingetragene Summe unterschreitet, können Gläubiger des Fonds die Ausschüttungen zurückverlangen, bis die Hafteinlage wieder voll aufgefüllt ist.

Nun entschied der BGH: Bei einer Beteiligung über einen Treuhänder kann ein Gläubiger solche Ansprüche nur gegen den Treuhänder geltend machen, nicht aber gegen die Anleger. Grund: Die Anleger sind nicht im Handelsregister eingetragen, sondern nur der Treuhänder. Allerdings ließ das Gericht offen, ob der Treuhänder seinerseits einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Anlegern hat, wenn er in die Haftung genommen wird. Das stand nicht zur Entscheidung an und hängt im Einzelfall wohl auch von den Details des Treuhandvertrags und davon ab, ob der Anleger der Forderung des Treuhänders eigene (Schadenersatz-) Ansprüche entgegenhalten könnte.

In dem entschiedenen Fall ging es einmal mehr um einen Medienfonds der Münchener Cinerenta und um die Frage, ob der Treuhänder und Mittelverwendungskontrolleur einem Anleger Schadenersatz leisten muss, weil Mario Ohovens Vertriebsgesellschaft Investor Treuhand eine Provision von 20 Prozent statt prospektierter zwölf Prozent erhielt. Der BGH kippte das Urteil des Oberlandesgerichts München, das den Treuhänder vom Schadenersatz freigesprochen hatte, und verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. (sl)

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