Regulierung: Hart für den Vertrieb, weich für Initiatoren

Auch die Neuregelung, dass im Prospekt künftig vermerkt werden muss, wenn einer der Projektverantwortlichen in den vergangenen fünf Jahren straffällig geworden ist oder Insolvenz anmelden musste, wird die wenigsten Häuser vor Probleme stellen. Wohlgemerkt: Eine solche Vergangenheit muss lediglich im Prospekt offengelegt werden, ein Hinderungsgrund für die Auflage neuer Beteiligungsangebote ist sie nicht. „Geordnete Vermögensverhältnisse“, die künftig jeder Berater nachweisen muss, braucht ein Initiator nicht.

Sechs-Monatsfrist: Haftungsfalle soll nicht entschärft werden

Nicht angetastet wird in dem Gesetzentwurf auch die absurde Regelung, dass die Prospekthaftung für den Anbieter sechs Monate nach dem Vertriebsstart endet und er somit nicht mehr unmittelbar für Prospektfehler verantwortlich gemacht werden kann, wenn der Fonds länger in der Platzierung ist. Vorgesehen ist lediglich die Abschaffung der verkürzten Verjährung für die Prospekthaftung. Diese Frist ist aber nur dann relevant, wenn eine Prospekthaftung überhaupt bestand.

Für einige Diskussionen wird wohl auch sorgen, dass im Prospekt stehen muss, ob er durch einen Wirtschaftsprüfer (WP) begutachtet wurde – gegebenenfalls unter Nennung des Namens des WP und des Ergebnisses der Prüfung. Bislang verbitten sich die WP strikt Hinweise auf das Prospektgutachten und verschanzen sich hinter individuellen „Auskunftsvereinbarungen“ mit strenger Geheimhaltungspflicht, die meistens sogar hohe Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die Vereinbarung enthalten. Diese ärgerliche Praxis dürfte nun ein Ende haben. Unter Umständen werden die WP aus Angst vor ihrer Haftung überhaupt keine Prospektgutachten mehr erstellen. Das allerdings wäre ein Rückschritt, denn anders als die Bafin sind sie verpflichtet, auch die Richtigkeit der Angaben im Prospekt zu untersuchen.

Einzige wesentliche Neuerung für die Emissionshäuser: Künftig soll die Bafin die Prospekte auch auf Verständlichkeit und „Kohärenz“ prüfen, also auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit. Doch auch damit dürfte kaum ein Initiator ernsthafte Schwierigkeiten haben. Die Prüfung verzögert – und verteuert – allenfalls den Gestattungsprozess.

Kohärenzprüfung und Info-Blatt helfen dem Anlegerschutz nicht

Dem Anlegerschutz ist damit nicht geholfen. Denn welche Botschaft wird mit der Kohärenzprüfung verbunden sein? Der Fonds ist nach staatlicher Prüfung seriös, sicher und Erfolg versprechend, werden die meisten Anleger wohl vermuten. Doch genau diese Punkte untersucht die Behörde nicht. Die Kohärenzprüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob vorne im Prospekt nicht etwas anderes steht als hinten und ob nicht vollkommen unschlüssige Versprechungen gemacht werden. Und eine Haftung gegenüber Anlegern übernimmt die Bafin ohnehin nicht – sie erfüllt lediglich „hoheitliche Aufgaben“.

Auch die Regelung, dass der Vertrieb den Kunden künftig ein „Informationsblatt“ mit den wesentlichen Aspekten übergeben muss, ist kontraproduktiv. Sie wird dazu führen, dass Anleger die Prospekte noch weniger lesen werden als bislang. Noch nicht einmal die Übergabe des Prospektes selbst verlangt der Gesetzentwurf.

Seite 3: Politik ohne Vertrauen in den mündigen Anleger

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