Voigt & Collegen erweitert Prospekthaftung

Das Düsseldorfer Emissionshaus Voigt & Collegen hat angekündigt, freiwillig den Haftungszeitraum für seinen aktuellen Solarfonds SolEs 22 über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertriebsstart auf das Ende der Zeichnungsfrist am Silvestertag 2010 zu verlängern.

VuCDer Kommanditanteil des Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 127 Millionen Euro beträgt 42 Millionen Euro. Prospektgemäß kann die Fondsgeschäftsführung beschließen, die Zeichnungsfrist um um ein Jahr auszuweiten.

Voigt und Collegen ist damit der dritte Initiator, der im April 2010 eine Verlängerung des Haftungszeitraum angekündigt hat. Die beiden Produktanbieter MPC Capital und Wattner haben bereits eine entsprechende Reglung aus Gründen des Anlegerschutzes getroffen.

Aus Sicht des Initiators Voigt & Collegen habe der Gesetzgeber vermutlich unbeabsichtigt  eine Haftungslücke entstehen lassen, als er im Jahr 2005 die zeitliche Begrenzung der Prospekthaftung in das Anlegerschutzverbesserungsgesetz einführte.

Die Regelung des Paragraf 44 Abs. 1 Satz 1 Bösen-Gesetz (BörsG) findet gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Verkaufs-Prospekt-Gesetz (Verk ProspektG) auch auf geschlossene Fonds Anwendung ist aber auf den Wertpapierbereich zugeschnitten. Hiernach beschränkt das Gesetz die Prospekthaftung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach erstmaliger Veröffentlichung des Verkaufsprospektes.  Aktienplatzierungen sind meist innerhalb weniger Tage abgeschlossen, ein Haftungsausschluss nach einem halben Jahr ist daher unproblematisch. Anders bei geschlossenen Fonds, die oft mehrere Monate lang angeboten werden.

Für die Anleger der Fonds bedeutet dies, dass der Initiator nur dann drei Jahre lang für Prospektfehler haftet, wenn der Anleger den Fonds spätestens sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot gezeichnet hat. Kommt er einen Tag zu spät, gilt die dreijährige Prospekthaftung für ihn nicht mehr.

„Aus unserer Sicht entsteht dadurch eine Situation, die nicht anlegergerecht ist.  Im Interesse des Verbraucherschutzes verlängern wir daher die Prospekthaftung über den gesetzlich geforderten Zeitraum von sechs Monaten hinaus bis zum Ende der Zeichnungsfrist unserer Fonds. Die bestehende Gesetzeslage ist ärgerlich und sicher auch so nicht gewollt“, sagt Jörg Protzmann, neues Mitglied der Geschäftsführung bei Voigt & Collegen. (af)

Foto: Shutterstock

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