Geschlossene Fonds: Worüber der Vertrieb aufklären muss

Ein Verkaufsprospekt muss aber auch allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung eines Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres enthalten, auf das sich der letzte offengelegte Jahresabschluss bezieht. Des Weiteren sind die Geschäftsaussichten mindestens für das laufende Geschäftsjahr anzugeben.

Vom Anbieter werden weiterhin Leistungsnachweise über jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit durchgeführte Vermögensanlagen gefordert. Hierbei ist darzustellen, ob und in welchem Umfang sich Angaben bei bereits durchgeführten Vermögensanlagen bestätigt haben, unter anderem zur Summe des jeweils eingeworbenen Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Schließungsgarantien.

Interessent muss sich ein realistisches Bild machen können

Ein Anlageinteressent muss sich ein realistisches Bild darüber machen können, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Prognose ist. Ungeachtet der Notwendigkeit, dass bei bedeutsamen Veränderungen eines aktuell im Vertrieb befindlichen Beteiligungsangebotes ein Prospektnachtrag erforderlich ist (vgl. Paragraf 11 VerkProspG), ist mithin bei künftigen Angeboten eines Emittenten, dessen Platzierungsergebnisse unter den Erwartungen geblieben sind, dieser Umstand offenzulegen.

Nur dann kann sich ein Anleger ein solch realistisches Bild machen, selbst wenn entsprechende Angaben ausdrücklich als Prognose hervorgehoben werden, die ihrerseits Änderungen unterworfen sein können.

Dies gilt in mehrfacher Hinsicht. Anzugeben ist sowohl der Umstand, falls weniger Anlegergelder platziert werden konnten als auch, wenn Anlegergelder vielleicht doch noch im vorgesehenen Umfang akquiriert werden konnten, aber die Platzierungsphase verlängert werden musste.

Erst recht gilt dieser Grundsatz, wenn ein Platzierungsgarant einspringen musste. Die Erfahrungen der Vergangenheit lehrten, dass vor allem bei hochvolumigen Fonds Schließungsgarantien schnell einen Umfang im zwei- oder gar dreistelligen Millionenbereich ausmachen können. Die Finanzkraft selbst solcher Garanten, die über ein dickes finanzielles Polster verfügen, kann in diesen Fällen schnell bis an die Grenze oder auch darüber hinaus belastet werden.

Sofern das Emissionshaus nicht selbst der Garant ist, ist dieser jedenfalls regelmäßig mit dem Emittenten verflochten. Finanzielle Auswirkungen sind somit auch beim Emissionshaus zu spüren. Jedes Finanzprodukt ist mit Kosten verbunden. Solche Kosten fallen sowohl während der Vertriebs- als auch der Halte- oder Bewirtschaftungsphase an.

Bleiben die Platzierungszahlungen unter den Erwartungen, fehlen nicht nur die Teile der Anlegergelder, die für die Investitionen bestimmt waren, sondern auch die, die zur Kostendeckung vorgesehen sind. Schlechte Platzierungsergebnisse bei einem aktuellen Fonds können sich unter Umständen sogar auf die Verwaltung von Alt-Fonds auswirken, wenn „frisches Geld“ fehlt und ein entsprechend großer Verwaltungsapparat vorhanden ist, der bezahlt werden muss.

Seite 3: Wer die Angabepflicht hat

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