Regulierung: Der Gesetzgeber hat eine gute Grundlage geschaffen

Mit dem Vermögensanlagengesetz sollen geschlossene Fonds reguliert werden. Der Gesetzgeber hat bei den Vorgaben Augenmaß bewiesen.

Gastkommentar: Johannes Nölke, Managing Partner bei Optegra:hhkl

Johannes Nölke, Optegra
Johannes Nölke, optegra:hhkl

Die Politik agiert zu langsam. Kommt der politische Apparat dann aber in Bewegung, schießt er gerne übers Ziel hinaus. Dieses Vorurteil hört man besonders oft, wenn es um das Thema Regulierung geht. Eine positive Ausnahme stellt das so genannte Vermögensanlagengesetz dar, das geschlossene Fonds regulieren soll. Hier hat der Gesetzgeber ein Regelwerk geschaffen, das den Anlegerschutz sinnvoll verbessert und gleichzeitig in der Praxis gut handhabbar ist. Der Entwurf für das Vermögensanlagengesetz wurde am 16. Februar 2011 vorgelegt. Die Verabschiedung könnte schon in der zweiten Jahreshälfte 2011 erfolgen. Das Gesetz verfolgt zwei Hauptabsichten.

Eine der zentralen Neuerungen des Entwurfs ist die Einstufung geschlossener Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kreditwesengesetzes (KWG). Dadurch kämen für den Vertrieb Teile der umfangreichen Regelungen dieser beiden Gesetze zur Anwendung. Beispielsweise müssten sich Vertriebe künftig einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen ihrer Kunden mit Finanzgeschäften verschaffen. Zudem müssten sie ihren Kunden eine Reihe von Informationen über geschlossene Fonds im Allgemeinen bereitstellen und diverse Organisationspflichten erfüllen. Allerdings sieht der Entwurf eine wichtige Ausnahme vor: Die freien Vertriebe sollen nicht den strengen Regeln des WpHG und des KWG unterworfen werden. Diese Sonderregelung war lange umstritten. Schlussendlich einigte man sich darauf, den freien Vermittlern Auflagen zu ersparen, die sie in ihrer Existenz bedroht hätten. Die Regulierung der freien Vermittler soll dem Entwurf zufolge nun über die Gewerbeordnung geschehen. Allerdings sollen auch hier verschärfte Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten gelten, die sich am Niveau des WpHG orientieren.

Seite 2: Der Gesetzgeber hat Augenmaß bewiesen

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