AIFM-Umsetzung: „Branche braucht endlich Rechtssicherheit“

Cash.Online: Die „de-minimis-Regel“ im angepassten Entwurf sieht vor, dass kleinere Anbieter von Spezial-Fonds statt einer Zulassungs- lediglich einer Registierungspflicht unterliegen. Kann ein Initiator eine neue Tochtergesellschaft gründen, um zunächst unter diese „AIFM-light“ zu fallen?

Kramer: Aus meiner Sicht ist das kein gangbarer Weg. Der Gesetzesentwurf beinhaltet hier bereits eine Methodik zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise; die Aufsichtsbehörde wird auf solche Vorgehensweisen im Übrigen ein Auge haben.

Cash.Online: Inwieweit sind „Ausweichstrategien“ über Genussrechte oder Schuldverschreibungen möglich und wo liegen die Abgrenzungen?

Kramer: Im Kern ist es egal, wie das Produkt benannt ist. Entscheidend ist, ob die Kriterien des materiellen Investmentbegriffs im Einzelfall erfüllt sind. Ist dies der Fall, wie beispielsweise bei einem Genussrecht mit starker Eigenkapitalausprägung, handelt es sich um einen AIF. Dennoch wird es diese Produkte künftig geben. Ein eher als Fremdkapital ausgestaltetes Genussrecht kann durchaus eine sinnvolle Konstruktion außerhalb des Anwendungsbereichs des KAGB darstellen. Es handelt sich dann aber auch materiell um etwas anderes als um ein AIF. Unabhängig davon scheint im Zuge des überarbeiteten Entwurfs vom Oktober die Diskussion darüber merklich abgeflaut zu sein.

Cash.Online: Wie wird sich die Prospektierung geschlossener Fonds verändern? Ist ein Prospektgutachten nach IDW S4 noch immer notwendig oder sinnvoll und wird es weiterhin Prognoserechnungen über die gesamte Fondslaufzeit geben?

Kramer: Wer sein Geschäft nach dem Stichtag weiter betreiben will, wird dies künftig mit anders aussehenden Prospekten tun. Hergebrachte Standards werden überholt. Prospektgutachten sind freilich nicht vorgeschrieben. Inwieweit der Markt auch nach Einführung der KAGB-Standards hierfür noch einen Bedarf sieht, bleibt abzuwarten. Die neuen aufsichtsrechtlichen Kontrollmechanismen, einschließlich der Bewertung, werden meiner Meinung nach das Interesse an solchen Gutachten schwinden lassen.

Cash.Online: Wie sieht der weitere Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens aus?

Kramer: Der Kabinettsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Nach den dortigen Beratungen erfolgen die Lesungen im Bundestag mit den parallelen Anhörungen im Finanzausschuss. Die Verabschiedung des Gesetzes wird so voraussichtlich erst im Mai oder Juni erfolgen.

Cash.Online: Erwarten Sie noch wesentliche Änderungen?

Kramer: Aus meiner Sicht wird es in Sachen Anpassungen hauptsächlich noch um Nuancen und Klarstellungen gehen, die sich auch aus der Diskussion mit den Vertretern der Praxis ergeben. Der wesentliche Schlagabtausch hat bereits stattgefunden.

Interview: Thomas Eilrich

Foto: GSK Stockmann + Kollegen

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