Freier Finanzvertrieb: Was die neue Gesetzgebung verlangt
B – wie Bankenvertrieb
Finanzinstitute, d.h. insbesondere Banken, müssen ihre Anlageberater bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Die Bankberater werden in einer Datenbank registriert. Die Bankberater sind Erfüllungsgehilfen der Banken.
Da Banken stets über eine Zulassung nach Paragraf 32 KWG verfügen, ist dem Bankberater ein ganzheitlicher Beratungsansatz möglich. Er muss nicht darauf achten, ob es sich um Finanzinstrumente handelt und ob für bestimmte Anlageprodukte Befreiungstatbestände bestehen.
F – wie freier Vertrieb
Der freie, d.h. bankenunabhängige Anlageberater und Anlagevermittler benötigte in der Vergangenheit für die von ihm vermittelten Anlageprodukte häufig nur eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO. Falls er auch Versicherungen vermittelte, benötigte er noch eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO.
Künftig brauchen freie Vermittler, die Vermögensanlagen, insbesondere geschlossene Fondsbeteiligungen anbieten wollen, eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Außerdem müssen sie sich registrieren lassen und unterliegen einer Aufsicht.
Registriert werden kann nur derjenige, der eine Qualifikation nachweisen kann und eine Berufshaftpflichtversicherung hat. Auch der freie Vertrieb muss künftig seine Gespräche dokumentieren und protokollieren (zur sog. Alte-Hasen-Regelung siehe unter diesem Stichwort).
G – wie geschlossene Fonds
Geschlossene Fonds gehören künftig zu den Finanzinstrumenten. Für die Vermittlung von und die Beratung über Finanzinstrumente bedarf es einer Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG.
Für geschlossene Fonds wird es – ähnlich wie schon jetzt für offene Fonds (Investmentfonds) – eine Ausnahmevorschrift geben, dass sowohl Investmentfonds als auch geschlossene Fonds mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO vermittelt werden dürfen.
G – wie Gewinninteresse
Seit vielen Jahren wird in Literatur und Rechtsprechung heftig über die Frage diskutiert, ob Produktgeber, insbesondere Versicherungsgesellschaften und Banken, ihre Kunden über ihr Ertragsinteresse aufklären müssen. Grundsätzlich wird eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge und das eigene Ertragsinteresse verneint (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. BGH, Urt. v. 22. 3. 2011, XI ZR 33/10 oder BGH, Urt. v. 27. 9. 2011, XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).
Seite 3: Verpflichtung zur Bereitstellung eines Produktinformationsblattes


















Sehr geehrter Herr Nastold,
sind von der neuen Regelung auch Vermittler betroffen, die ausschließlich Genossenschaftsanteile vermitteln? Bisher sind diese ja nicht betroffen.
Für eine Antwort bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
F.J. Liesenfeld
Kommentar von Franz-Josef Liesenfeld — 20. Januar 2012 @ 09:37
Gebührenschinderei und bürokratische Willkür, nichts anderes ist diese Verordnung.
Würde das Anliegen der Verbraucher im Vordergrund stehen, gälte es den Hebel bei den finanzstarken Produktgebern anzusetzen. Da traut sich die Politik aber nicht ran. Warum wohl?
Es ist ja auch viel leichter die Kleinen zu gängeln und zu belasten, als sich aus den Vorteil nehmenden Klauen der Großen los zusagen, deren monetären Zuwendungen man sonst schwinden sähe.
Kommentar von Hartmut Joerger — 22. Januar 2012 @ 16:12
Sehr geehrter Herr Liesenfeld,
die Antwort auf Ihre Frage ist ein eindeutiges „Ja“. Auch wenn für Genossenschaftsanteile Ausnahmen gelten (vgl. § 2 Nr.1 VermAnlG), trifft dies auf den Bereich der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen nicht zu. Ich zitiere aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 34f GewO in der BT- Drucksache 17/6051 vom 06. 06. 2011:
„Erfasst werden in Nummer 3 darüber hinaus auch öffentlich angebotene Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Anteile an Genossenschaften werden immer häufiger zum Zweck der Finanzanlage, z. B. zur Investition in Windparks, öffentlich vermittelt. Es ist daher aus Gründen des Anlegerschutzes sinnvoll, auch die öffentliche Vermittlung von Genossenschaftsanteilen erlaubnispflichtig zu machen.“
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Nastold
Kommentar von Ulrich Nastold — 23. Januar 2012 @ 13:33
Sehr geehrter Herr Nastold! Wo finde ich die enumerative Aufzählung der beruflichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Sachkundeprüfungspflicht? Ich habe keine der bisher genannten Voraussetzungen, “nur”: Ich war von 1981 bis zur Rückgabe meiner BaFIN-Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung usw. Alleingeschäftsführer und Vermögensverwalter und Fondsvermittler der nunmehr in ordentlicher Liquidation befindlichen FINANZ-RAT GmbH (kein Konkurs). Das BaFin bestätigte mir vor einigen Jahren, daß ich aufgrund meiner langjährigen und problemlosen leitenden Stellung jederzeit wieder als Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsinstituts nach KWG vom BaFin akzeptiert würde. Will ich nicht mehr, nur – wie seit 1981 – Fondsvermittlung nach § 34 c. Kann die Kuriosität eintreten, daß ich trotz meinwe “höherrangigen” Qualifikation nunmehr noch eine Sachkundeprüfung ablegen muß? Herzlichen Dank für Ihre Antwort Ihr Helger V. Kolipost
Kommentar von Helger Volkmar Kolipost — 23. Januar 2012 @ 16:44
Sehr geehrter Herr Kolipost,
soweit ich dies Ihrer kurzen eigenen Schilderung des Sachverhalts entnehmen kann, kann in der Tat das eintreten, was Sie als „Kuriosum“ bezeichnen. Ihre Frage nach den Qualifikationen, bei denen die Sachkundeprüfung entbehrlich ist, kann ich aktuell auch nur unter Hinweis auf §§ die 4 und 5 des Diskussionsentwurfs der FinVermV beantworten:
Anerkannt wird – so der derzeitige Stand im Verordnungsgebungsverfahren – eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
- als Bankfachwirt(-in) (IHK),
- als Fachwirt(-in) für Versicherungen und Finanzen (IHK),
- als Investmentfachwirt(-in) (IHK),
- als Fachwirt(-in) für Finanzberatung (IHK),
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
- als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
- als Investmentfondskaufmann oder –frau
oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis
- als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder
- als Fachberater oder Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung vorliegt oder ein Abschlusszeugnis als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung nachgewiesen wird. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, ist von der Notwendigkeit , die Sachkunde im Rahmen einer Prüfung unter Beweis zu stellen, auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Nastold
Kommentar von Ulrich Nastold — 27. Januar 2012 @ 19:44