Kommanditisten: Wer zeichnet, der haftet

Hat der Anleger etwa bezogen auf seine Einlage 90 Prozent an nicht „gewinngedeckten“ Auszahlungen erhalten, so lebt in diesem Fall seine Haftung im Außenverhältnis in Höhe dieser 90 Prozent wieder auf. Genau an dieser Stelle wirkt es sich übrigens auch aus, wenn ein geringerer Betrag als die Hafteinlage (Zeichnungssumme) als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wird.

Dies ist vor allem bei jüngeren Fondskonzeptionen aus Vorsichtsgründen häufig vorgesehen, während bei älteren Fondsmodellen aus steuerlichen Gründen die Haftsumme noch höher als die Hafteinlage sein konnte. Beträgt die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme nur zehn Prozent der Einlage, so lebt entsprechend die Haftung des Anlegers im Außenverhältnis auch maximal in dieser Höhe wieder auf. Auf das obige Beispiel bezogen könnte der Anleger die bereits ausgezahlten 90 Prozent behalten.

 

Fazit: In Bezug auf die Rückzahlungspflicht des Anlegers kommt es vor allem darauf an, ob die Auszahlungen „gewinngedeckt“ waren. Daneben ist von herausgehobener Bedeutung, ob die geleistete Einlage zum Zeitpunkt der Ausschüttung in voller Höhe vorhanden war oder durch die Auszahlung herabgemindert wurde und ob durch die Auszahlungen oder zuvor bei der üblicherweise vorhandenen Komplementärs-GmbH eine Unterdeckung entstanden ist. Maßgeblich ist auch, wie der Gesellschaftsvertrag und die entsprechende Beschlüsse der Fondsgesellschaft ausgestaltet sind. Schließlich kommt es noch auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme an. Keinesfalls aber kann davon ausgegangen werden, dass ein Kommanditist in jedem Fall zu einer Rückzahlung verpflichtet ist. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an.

Foto: Shutterstock

 

 

 

 

 

 

 

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