„Die Einbindung der Verwahrstelle ist eine Herausforderung“

Cash.Online: Wie regelt der aktuelle Entwurf einer Übergangsregelung das Spannungsfeld Altfonds und Verwahrstelle?

Sepp: Tatsächlich gibt es viele Übergangsregelungen im KAGB-Entwurf zu den einzelnen AIFs und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die sehr detailliert sind. Lassen Sie mich ein paar der wichtigsten – insbesondere für geschlossene AIFs – nachfolgend ansprechen: AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich geschlossene AIF verwalten und die nach dem 21. Juli 2013 keine weiteren Anlagen tätigen, benötigen keine Zulassung nach KAGB. Die die Bestellung einer Verwahrstelle ist somit nicht erforderlich. Wenn aber geschlossene AIFs nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen und die Zeichnungsfrist jedoch vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gelten die Regelungen des KAGB eingeschränkt – eine Verwahrstelle muss danach im Regelfall bestellt werden. Hinsichtlich der Übergangsregelungen für offene Publikums-AIF gilt, dass Verwahrstellen, die bereits nach dem Investmentgesetz genehmigt worden waren, keine erneute Genehmigung benötigen.

Cash.Online: Worin bestehen immer noch Unklarheiten in Bezug auf die künftige Tätigkeit einer AIF-Verwahrstelle?

Sepp: Aktuell ist die Kontrolltiefe einzelner Prozesse wie etwa bei den Zahlungsströmen noch unklar. Aber auch die Bewertung der Assets weist noch Klärungsbedarf auf. Falls der AIF-Manager die Bewertung intern vornimmt, muss gemäß KAGB-Entwurf die Depotbank die interne Bewertung zumindest nachvollziehen können, was letztendlich zu einer Bewertungspflicht der Depotbank selbst führen könnte. Fraglich ist, ob die Depotbank dies beispielsweise bei einem Wald- oder Infrastrukturfonds durchführen kann oder einen unabhängigen Gutachter extern beauftragen muss. Darüber hinaus gibt es noch weitere Aspekte, wie zum Beispiel der Eigentumsübergang bei einzelnen Assetklassen, wo es ebenfalls noch offene Fragen im Prozess gibt.

Interview: Thomas Eilrich

Foto: Caceis

 

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