Prospektprüfung: Die BaFin bleibt zahnlos

Auch nach der seit Mitte 2012 geltenden Gesetzeslage und der Prüfung der Fondsprospekte auch auf „Kohärenz“ (innere Widerspruchsfreiheit) hat die Finanzaufsicht weiterhin keine Handhabe, um Prospekte mit inhaltlich falschen Aussagen zu unterbinden – selbst wenn diese offensichtlich sind. Das räumt die Behörde auf Cash.Online-Nachfrage ein.

BaFin-Sprecherin Dominika Kula

Anlass ist der Swiss Equity Diamonds Fund 1 PLC & Co. KG, den das Analysehaus G.U.B. jüngst als „nicht platzierungsreif“ mit einem Minus beurteilt hat. Begründung für das Urteil ist unter anderem ein eklatanter Widerspruch im Verkaufsprospekt. Dennoch wurde dieser von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt.

Im Rahmen der gesetzlichen Pflichtangaben ist in dem Prospekt zu lesen: „Es existieren keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können.“ Tatsächlich jedoch ist das Gegenteil der Fall, so die G.U.B.-Analyse.

Denn als Treuhandkommanditistin (kurz Treuhänder) fungiert die Muttergesellschaft des Anbieters und Komplementärs des Fonds. Schon dadurch sind Interessenkonflikte möglich. Zudem sind die Geschäftsführungen von Treuhänder und Anbieter laut Prospekt identisch und der Treuhänder übt bei Gesellschafterbeschlüssen das Stimmrecht für die Treugeber (Anleger) aus, sofern diese nicht selbst davon Gebrauch machen oder die Vollmacht widerrufen.

Bei einem hohen Anteil an passiven Treugebern können die Initiatoren damit unter Umständen sogar die aktiven Anleger überstimmen und Beschlüsse in ihrem eigenen Interesse durchsetzen.

Damit nicht genug. Der Treuhänder ist außerdem laut Vertrag verpflichtet, das Geld, das die Anleger auf ein Konto in der Schweiz überweisen sollen, ohne externe Kontrolle „gemäß den Anweisungen der Fondsgesellschaft zu verwenden“ (also gemäß den „Anweisungen“ der Verantwortlichen an sich selbst). Viel größer können Interessenkonflikte kaum sein.

Seite 2: Warum und wo die Macht der BaFin Grenzen hat

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