„Das KAGB schafft einen verlässlichen Rahmen“

Regelungsgegenstand der AIFM-Richtlinie ist nicht der Fonds selbst, sondern der Fondsmanager, die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Hierdurch tritt an die Stelle des unregulierten, nicht staatlich beaufsichtigten Fondsmanagers und damit Sachwalters des Anlegers in der jeweiligen Investmentstruktur die laufend von der BaFin kontrollierte KVG. Zwar führt dies nicht zu einer Aufsicht des Staates über jedes wirtschaftliche Handeln der KVG, jedoch stehen so geschlossene Fonds künftig auf einer Stufe mit offenen Fonds. Zugleich müssen KVGs als Fondsmanager künftig umfassende Anforderungen an Kapital, Zuverlässigkeit und Sachkunde erfüllen, was die Eintrittshürden in den Markt heraufsetzt. Der Qualität der angebotenen Produkte kann dies für die Zukunft nur förderlich sein.

Völlig neu im Konstrukt geschlossener Fonds ist künftig die obligatorische Aufnahme einer Verwahrstelle, also einer von der KVG notwendig unabhängigen Instanz, die entweder Bank, Wertpapierfirma oder ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine entsprechende Berufsgesellschaft sein kann. Aufgabe der Verwahrstelle ist unter anderem die Kontrolle der Zahlungsvorgänge, die jährliche Überprüfung, ob das Eigentum noch vorhanden ist, die Überprüfung der jährlichen Bewertung der Fondsanteile sowie die Mitwirkung bei Verfügungen, also dinglichen Belastungen und Verkäufen. So ist nun erstmals ein unabhängiger Treuhänder der Anlegerinteressen in den laufenden Geschäftsprozess eines geschlossenen Fonds integriert worden, der im gesetzlichen Auftrag der Anleger darüber zu wachen hat, dass nicht beispielsweise Gelder zweckentfremdet oder gute Immobilien zu günstig verkauft werden. Die Aufnahme der Verwahrstelle bedeutet für die Position der Anleger einen echten Mehrwert an Sicherheit und sollte die Attraktivität der Anlageform künftig stark aufwerten.

Produktregulierung wegen des Anlegerschutzes

Der deutsche Gesetzgeber hat neben der Umsetzung der AIFM-Richtlinie mit dem KAGB nicht nur den europarechtlich geforderten Mindeststandard der Umsetzung der AIFM-Richtlinie geschaffen, sondern weitergehend für Zwecke des Verbraucherschutzes diverse Produktregelungen getroffen. So wurde beispielsweise das Maß zulässiger Fremdfinanzierung auf 60 Prozent des Verkehrswertes des Aktivvermögens begrenzt. Für geschlossene Immobilienfonds bildet dies letztlich die Realität ab, da hier selten über die Hälfte des Fondsvolumens in der Vergangenheit fremdfinanziert worden ist. Wie die BaFin allerdings bei fallenden Immobilienmärkten und damit einem schleichenden „Reißen“ der Fremdfinanzierungsgrenze reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Seite 3: Privilegierungen und Übergangsvorschriften mildern die verschärften Regeln

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