Überraschung: Der klassische KG-Fonds lebt weiter

Das hat wohl kaum jemand erwartet: Wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 billigt die Finanzaufsicht Bafin einen neuen geschlossenen Fonds bisheriger Machart – ohne die Anwendung des neuen Gesetzes.

Die Löwer-Kolumne

KAGB: Stefan Löwer
Cash.-Kolumnist Stefan Löwer

Es geht um die Emission des Solit 3. Gold & Silber GmbH & Co. KG, mit dem Anleger in physisches Gold und Silber investieren, das in der Schweiz gelagert wird.

Der Prospekt trägt das Datum 28. August 2013. Trotzdem sieht er aus wie immer. Und das nicht nur von außen: Die Anleger beteiligen sich wie eh und je über einen Treuhänder als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG (und nicht an einer „Investment-KG“ nach dem KAGB). Es gibt einen Mittelverwendungskontrolleur, keine „Verwahrstelle“. Und keine „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ (KVG) weit und breit.

Unverändertes Konzept

Die Überraschung: Das Konzept ist gegenüber den Vorläuferfonds unverändert. Dennoch erfolgte die Billigung wie bisher nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), nicht nach dem KAGB. Der Fonds kommt ohne die gewaltige Bürokratie des neuen Gesetzes aus. Der klassische KG-Fonds lebt anscheinend weiter.

Wie kann das sein? Wer glaubt, der Grund sei irgendeine Übergangsregelung, liegt falsch. Die BaFin darf seit dem 22. Juli keine Prospekte nach dem VermAnlG mehr billigen, die ein „Investmentvermögen“ nach dem KAGB darstellen, auch wenn sie vor dem Stichtag eingereicht wurden. Noch nicht beschiedene Anträge „erlöschen gebührenfrei“, so der fast höhnische Text des im Mai verabschiedeten Gesetzes.

Ein Druckfehler bei dem Herausgabedatum des Prospekts ist es auch nicht, so viel steht fest. Er wurde tatsächlich nach dem KAGB-Stichtag von der Aufsicht abgenickt. Zu Details wollte sich der Initiator Solit Kapital nicht äußern. Die Antwort der Bafin auf eine entsprechende Anfrage steht noch aus.

Das äußere Gewand spielt keine Rolle

So lässt sich bislang nur spekulieren, welches der Kriterien für „Investmentvermögen“, die von der BaFin im Juni in einem Schreiben zum Anwendungsbereich des KAGB haarklein aufgedröselt wurden, bei dem Solit-Konzept nicht erfüllt ist.

Dass der Fonds „operativ tätig“ ist, erscheint angesichts der steuerlichen Konzeption als nicht-gewerblich unwahrscheinlich. Eher dürfte das Merkmal der „gemeinsamen Anlagen“ fehlen, da die Edelmetalle keine laufenden Erträge abwerfen und sie den Anlegern laut Gesellschaftsvertrag „nicht zur gesamten Hand“, sondern quotal nach Bruchteilen zugerechnet werden.

Doch was genau nun den Ausschlag gab, sollen die Rechtsgelehrten klären. Viel wichtiger ist die Erkenntnis: Die BaFin entscheidet offenbar tatsächlich nur nach rein formalen Kriterien, ob ein Angebot unter das KAGB fällt oder nicht. Der Charakter des Fonds oder eine Gesamtschau spielen anscheinend keine Rolle.

Seite 2: Ein Pferdefuß bleibt

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