Paragraf 34f – Rechtsanwälte dürfen Prüfberichte erstellen

Eine zentrale Neuerung im Zuge der Regulierung nach Paragraf 34 f der Gewerbeordnung ist der Prüfbericht nach Paragraf 24 der Finanzanlagenvermittlerverordnung. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat nun in Erfahrung gebracht, dass auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet sind, diese Prüfung durchzuführen.

Norman Wirth, AfW

Grundsätzlich prüfungsberechtigt sind neben Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften neuerdings öffentlich bestellte und zugelassene Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen. Das betrifft insbesondere Steuerberater.

Auf Nachfrage des AfW hat sich nun jedoch ergeben, dass es einen redaktionellen Fehler (Schreibfehler) in besagtem Paragraf 24 der Verordnung gibt und es statt „öffentlich bestellt und zugelassen“ heißen sollte „öffentliche bestellt oder zugelassen“. Damit wären nun auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen.

Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen -, dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender AfW-Vorstand konkretisiert: „Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet, ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als zum Beispiel ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.“

Die Regularien für die Erstellung des Prüfberichts ähneln den früheren Paragrafen 16 und 17 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung wurde allerdings erweitert. „Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden“, erläutert Wirth den Zweck der Regelung.

Geprüft wird unter anderem, ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die jährliche Prüfung bezieht sich auf das abgelaufene Kalenderjahr und muss bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) eingereicht werden. Die Kosten für die Prüfung müssen die Vermittler selbst tragen. Die Prognosen, wie hoch die Kosten für einen solchen Prüfbericht werden, variieren lauf AfW vom unteren dreistelligen bis in den vierstelligen Eurobereich.

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2013 ist der neue Paragraf 34 f der Gewerbeordnung in Kraft. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im Paragraf 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler haben damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen Paragraf 34 c GewO als auch am Vorbild des Paragraf 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert. Mit der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung sind unter anderem eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, eine Mindestqualifikation und umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gesetzlich vorgeschrieben. (te)

Foto: AfW

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
2 Comments
Inline Feedbacks
View all comments