Rics Deutschland kritisiert geplante Steuerrechts-Anpassung an AIFM-Richtlinie

Der Referentenentwurf vom 4. Dezember 2012 zur Anpassung des Steuerrechts an die Umsetzung der AIFM-Richtlinie (AIFM-StAnpG-E) wird von der Royal Institution of Chartered Surveyors kritisiert. Die vorgesehenen Änderungen stellten viele Immobilienonds schlechter als zuvor. Rics Deutschland fordert eine Entschärfung.

Jörn Stobbe, Rics Deutschland

Der Referentenentwurf sieht neben technischen und terminologischen Anpassungen laut Rics Deutschland auch inhaltliche Änderungen vor, die insbesondere Immobilienfonds und deren Anleger betreffen würden.

„Der geplante Kriterienkatalog für so genannte Investmentfonds ist in mehreren Punkten zu restriktiv. Betroffen wären insbesondere neu aufzulegende grenzüberschreitend investierende Immobilienfonds und Immobilienfonds für institutionelle Anleger, die mehr als 30 Prozent Fremdmittel aufnehmen wollen“, moniert der Vorstandsvorsitzender der Rics Deutschland Jörn Stobbe.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Anleger von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, nur noch dann unter das „gewohnte“ Besteuerungsregime (so genanntes eingeschränktes Transparenzprinzip) fallen, wenn alle Kriterien eines in das Investmentsteuergesetz aufzunehmenden Katalogs erfüllt sind. Dieser Katalog ist laut Rics Deutschland in einigen Punkten enger respektive restriktiver im Vergleich zu den aktuellen Regeln für deutsche Spezialfonds beziehungsweise im Vergleich zum aktuellen formell-materiellen Fondsbegriff. Insbesondere die Anleger folgender neu aufgelegter Immobilienfonds würden nach dem Entwurf nicht mehr nach dem „gewohnten“ Besteuerungsregime behandelt:

· geschlossene oder „halb-offene“ Immobilienfonds,

· Immobilienfonds, die beispielsweise aufgrund ihrer internationalen Anlagestrategie auf indirekte Anlagen über Holding- und Objektgesellschaften angewiesen sind und daher mehr als 49 Prozent ihrer Anlagen indirekt tätigen wollen,

· Immobilienfonds, die ihre Anlagen zu mehr als 30 Prozent fremdfinanzieren wollen.

Stobbe: „Insbesondere in diesen Punkten sollte der Kriterienkatalog entschärft werden und sich an dem aktuellen formell-materiellen Fondsbegriff orientieren. Dieser ist akzeptiert und hat die nötige Konkretisierung durch die Verwaltungspraxis erfahren. Die relative Rechtssicherheit, die in diesem Bereich erreicht wurde, würde durch erneute Änderungen leiden. Auch ist nicht erkennbar, dass die oben genannten restriktiven Kriterien aus steuerlicher beziehungsweise fiskalischer Sicht geboten wären. Dass auch Anleger von international orientierten Immobilienfonds und von Immobilienfonds mit moderatem Leverage von 50 oder 60 Prozent unter das ‚gewohnte‘ Besteuerungsregime fallen, ist umso wichtiger, als aus Sicht der Praxis aktuell keine wirklich etablierte Alternative zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere aus Sicht der institutionellen Investoren, die auf ein standardisiertes und rechtssicheres Vehikel für indirekte Immobilienanlagen angewiesen sind, das sie steuerlich nicht höher belastet als eine Direktanlage.“

Dringend überdacht werden muss nach Ansicht der Rics die in dem Entwurf vorgesehene Pauschalbesteuerung für Anleger von so genannten Kapital-Investitionsgesellschaften. Darunter fallen alternative Fonds, die als Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaft oder in einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform (zum Beispiel Luxemburger FCP, Luxemburger SICAV S.A.) organisiert sind, die den oben genannten Kriterienkatalog nicht erfüllen und keinen Bestandsschutz genießen.

„Anlegern dieser Fonds droht eine empfindliche Pauschalbesteuerung. Diese Pauschalbesteuerung greift auch dann, wenn alle steuerlichen Berichtspflichten erfüllt werden, lässt sich also nicht abwenden. Betroffene Anleger haben danach alle Ausschüttungen und 70 Prozent von etwaigen Wertsteigerungen ihrer Fondsanteile, in jedem Fall aber mindestens sechs Prozent des letzten Rücknahmepreises (oder Marktpreises) jährlich zu versteuern. Wenn der Fonds keinen Gewinn erzielt oder Verluste erwirtschaftet, müssen diese Anleger dennoch sechs Prozent des Anteilswerts jährlich versteuern. Damit droht eine Substanzbesteuerung“, warnt Stobbe.

Die vorgesehene Pauschalbesteuerung bedrohe Anleger, die Immobilienfonds im Bestand haben, die in einer der genannten Rechtsformen strukturiert sind und die aktuell nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen. Darunter fallen laut Rics-Analyse insbesondere geschlossene unregulierte Immobilienfonds in Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer „vergleichbaren“ Rechtsform. Für viele neu aufzulegende Immobilienfonds würden diese Rechtsformen als Option regelmäßig ausscheiden, insbesondere für geschlossene Fonds. Die Initiatoren seien dann auf andere Rechtsformen angewiesen, vor allem auf Personengesellschaften.

Unabhängig von diesen Erwägungen verstoße die im Entwurf vorgesehene Pauschalbesteuerung nach Einschätzung der RICS gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch erlaubten Typisierung würden überschritten, so die Kritik.

„Aufgrund der geschilderten Auswirkungen auf Anleger und Fondsinitiatoren, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Pauschalbesteuerung aus Sicht der Rics im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend zu überdenken“ so Stobbe abschließend. (te)

Foto: Rics

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