Der verlängerte Arm der US-Steuerbehörden

Nach den bisher vorliegenden Informationen werden das bilaterale Abkommen und das deutsche Umsetzungsgesetz vorsehen, dass grundsätzlich sowohl Investmentfonds unabhängig von ihrer Rechtsform als auch die Manager dieser Fonds als Investmentinstitute und damit als berichtende Finanzinstitute (RFI) gelten. Investmentinstitute müssen nach vorgegebenen Regeln die Identifikations- und Meldepflichten bezüglich der Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an dem Investmentinstitut erfüllen. Damit genügt es künftig nicht mehr, dass nur die in den USA investierten Fonds für Zwecke der US-Quellensteuerreduktion das Formular W-8BEN von ihren Investoren einholen und weiterleiten.

Bekanntlich wird es geschlossene Fonds nach dem KAGB nur noch in der Rechtsform der Investment-AG mit fixem Kapital (InvAG) oder als Investment-KG mit fixem Kapital (InvKG) geben. Abhängig von der Rechtsform können bezüglich FATCA unterschiedliche Anforderungen entstehen. Insbesondere wird es auf die Verbriefungs- und Vertriebsstrukturen ankommen.

Werden Eigentumsrechte an dem Fonds ausschließlich von oder über Finanzinstitute gehalten, die keine NPFFI sind, gelten die Identifikations- und Meldepflichten des Investmentinstituts als erfüllt (sog. deemed-compliant-Status), sodass sich die InvAG bzw. InvKG lediglich in den USA registrieren lassen muss. Bei girosammelverwahrten Inhaberaktien einer InvAG dürfte dies regelmäßig der Fall sein. Werden die Aktien über eine bei einem Zentralverwahrer hinterlegte Globalurkunde verbrieft, genügt es sogar, wenn der Zentralverwahrer eine RFI ist, was ebenfalls regelmäßig der Fall sein dürfte. Der deemed-compliant-Status wurde insbesondere von den Vertretern offener Publikumsfonds gefordert, weil klassische Publikumsfonds ihre Anleger von Natur aus nicht kennen und die FATCA-Anforderungen nicht erfüllen könnten. Er kann aber auch von geschlossenen Fonds genutzt werden.

Daneben besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich auf Befreiungsregeln der amerikanischen Ausführungsbestimmungen zu berufen. So ist darin beispielsweise vorgesehen, dass Fonds in der Kategorie „restricted fund“ den deemed-compliant-Status erhalten können, wenn Vertriebsbeschränkungen und Anforderungen an Vertriebsgesellschaften eingehalten werden.

Seite 3: Die weiteren Prüfungsanforderungen im Überblick

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments