Der verlängerte Arm der US-Steuerbehörden

Greifen die Voraussetzungen nicht, gilt das Investmentinstitut und damit die InvAG bzw. InvKG selbst als RFI. Dann muss vom Fonds beispielsweise festgestellt werden, welchen Status die Aktionäre oder Gesellschafter haben. Je nachdem, ob es sich um Finanzinstitute, Unternehmen oder Privatpersonen handelt, müssen unterschiedliche Konsequenzen gezogen werden. Verkürzt dargestellt: Handelt es sich um Finanzinstitute, muss bei RFls nichts gemeldet werden, bei NPFFIs hingegen Zahlungen an diese gemeldet werden. Bei sogenannten „aktiven Unternehmen“ – überwiegend Industrieunternehmen oder börsengehandelte Gesellschaften – muss nichts gemeldet werden, bei sogenannten „passiven Unternehmen“ – beispielsweise vermögensverwaltende Gesellschaften – muss hingegen nach den Regeln des deutschen Geldwäschegesetzes geprüft werden, ob beherrschende Personen US-Steuerpflichtige sind, und wenn ja, diese gemeldet werden. Bei Privatpersonen muss nach unterschiedlichen Regeln für Neu- und Bestandskunden ebenfalls geprüft werden, ob es sich um US-Steuerpflichtige handelt. Wenn ja, müssen auch diese gemeldet werden.

Da aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstrukturen an der InvKG der deemed-compliant-Status regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte, muss insbesondere die InvKG ihre Gesellschafterstruktur durchleuchten. Da die Komplementärin regelmäßig eine GmbH sein dürfte, muss wiederum geprüft werden, ob es sich um ein Finanzinstitut (RFI oder NPFFI) bzw. um ein aktives oder passives Unternehmen handelt. Je nachdem müssen die unterschiedlichen Anforderungen erfüllt werden. Gleiches gilt bezüglich der Kommanditisten, selbst wenn diese Treuhandkommanditisten sind, die lediglich die Beteiligung für die Anleger halten und verwalten.

Zu beachten ist, dass auch die Manager der Fonds als Investmentinstitute gelten und daher die zuvor beschriebenen Anforderungen bezüglich der Beteiligungen an den Managern ebenfalls gelten. Schalten die Fonds externe Portfoliomanager ein oder übernimmt wie bei der KG die geschäftsführende Komplementärin das Management, muss der Manager die Anforderungen als RFI erfüllen.

FATCA für geschlossene Fonds wird machbar sein, ist aber bei Weitem nicht trivial. Daher sollten sich auch Anbieter geschlossener Fonds frühzeitig mit den anspruchsvollen Regeln von FATCA auseinandersetzen und Stolpersteine umgehen. Denn eins ist klar: Spätestens ab dem Jahr 2014 müssen zahlreiche Anforderungen der Steuerverordnung erfüllt werden. Die Uhr tickt.

Autor Holger Sedlmaier ist Abteilungsdirektor Steuern beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management, Frankfurt

Foto: Frank Seiffert

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