Regulierungs-Chaos: Geschlossene Fonds müssen unkündbar sein

Die EU-Kommission hat die finale Fassung ihrer lange erwarteten Verordnung zur Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen Fonds veröffentlicht. Demnach werden überraschend – teilweise auch rückwirkend – nur Fonds als geschlossener Typus eingestuft, die überhaupt keine Rückgabemöglichkeit während der Laufzeit vorsehen.

Die Löwer-Kolumne

Cash.Online-Kolumnist Stefan Löwer.

Alle anderen sind offene Fonds, für die völlig andere Vorschriften gelten. Die zuletzt diskutierte Mindest-Haltedauer von fünf Jahren als Voraussetzung für die Einstufung als geschlossener Fonds gilt nur für einen Teil der Altfonds und ist ansonsten vom Tisch.

Nach der Verordnung ist ein Alternativer Investment Fonds (AIF) ein offener Fonds, wenn die Anteile „vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners (…) zurückgekauft oder zurückgenommen werden“. Auch wenn sich die Juristen wohl noch darüber streiten werden, dürfte darunter auch die Kündigung eines KG-Anteils fallen.

Auch „Übergangsfonds“ betroffen

Der Verkauf über den Zweitmarkt ist nach der EU-Verordnung unschädlich. Dennoch dürfte die fehlende Kündigungsoption den Absatz geschlossener Fonds nicht eben beflügeln.

Aktuell gravierender jedoch ist: Die Änderung betrifft nicht nur künftige Konzepte, sondern auch eine Reihe von bereits aufgelegten Fonds, die sich bisher durch die Übergangsregelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) geschützt wähnten.

Ausgenommen sind lediglich Angebote, die vor dem Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, danach keine neuen Investitionen mehr vornehmen und mindestens die ersten fünf Jahre unkündbar sind. Der Großteil der voll investierten „Übergangsfonds“, die sich noch in der Platzierung befinden, dürfte damit nun endlich auf der sicheren Seite sein. Das immerhin ist die gute Nachricht.

Handlungsbedarf bei aktuellen Blind Pools

Alt-Fonds mit kürzeren Haltefristen finden sich hingegen als offene AIF wieder. Das gleiche gilt für die vielen vor dem Stichtag aufgelegten Blind Pools, die aktuell noch platziert werden dürfen und bis spätestens 21. Juli 2014 an das KAGB angepasst werden müssen.

Diese Fonds können die Einstufung als „offen“ nach dem Willen der EU-Kommission nur verhindern, wenn sie die vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten noch ausschließen. Hierzu wird in der Regel zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der bereits beigetretenen Anleger notwendig sein.

Ob diese in jedem Fall klaglos zustimmen werden, wird sich zeigen. Jedenfalls ist ab sofort ein entsprechender Hinweis im Vertrieb erforderlich, wenn es sich um einen Blind Pool handelt, der (noch) ein Kündigungsrecht für die Anleger vorsieht.

Seite zwei: Neuer Höhepunkt im Regulierungs-Chaos

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