Altbausanierung: Haftung wie bei Neubau

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Entscheidung zur Bauträgerhaftung bei sanierten Altbauten getroffen (Az.VII ZR 257/03).
Demnach haftet der Verkäufer nicht nur für die durchgeführten Sanierungsarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz im gleichen Umfang wie bei einem Neubau und damit nach dem Werkvertragsrecht. Bisher war ungeklärt gewesen, ob dies auch gilt, wenn der Käufer das Objekt oder die Wohnung erst nach Fertigstellung der Sanierung erworben hat.

Nach Aussage des BGH kommt es dabei jedoch entscheidend auf den Wortlaut des Vertrags an. Ein Bauträger der beispielsweise einen ?Neubau hinter historischer Fassade? oder eine ?Sanierung bis auf die Grundmauern? anbiete, verspreche damit einen Altbau in Neubauqualität. Bei solchen Objekten dürfe der Käufer erwarten, dass der heutige Stand der Technik zumindest bei Feuchtigkeitsabdichtung und Schallschutz gewährleistet ist. Zudem müssen laut BGH auch zum Objekt zugehörige Grundstücksanlagen dem aktuellen technischen Standard entsprechen, wenn sie der Funktion des Gebäudes dienen. Dabei handelte es sich in dem vorliegenden Fall um einen im Garten gelegenen Flüssiggastank.

Nach dem Werkvertragsrecht verjähren eventuelle Mängelansprüche erst nach fünf Jahren. Da die Haftungskriterien noch nicht im Detail geklärt sind, sollten nach Empfehlung der Notarkammern im Kaufvertrag der Umfang der Sanierungsarbeiten und die Beschaffenheit der nicht sanierten Bausubstanz möglichst genau beschrieben werden.

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