BFW: Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Wohnungs- und Immobilienunternehmen von der Verschonung durch die Erbschaftsteuer auszunehmen, verstößt möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das geht aus einem aktuellen Gutachten hervor, das Professor Dr. Joachim Lang, Ordinarius für Steuerrecht an der Universität Köln, im Auftrag des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW), Berlin, erstellt hat.

Er argumentiert, die Gemeinwohlverpflichtung bei Wohnungsunternehmen sei wesentlich intensiver ausgeprägt als bei anderen Unternehmen, die von der Erbschaftsteuer verschont werden. Darüber hinaus bemängelt das Gutachten die Bewertungssätze für Immobilien und die Belastung der Doppelbesteuerung durch Erbschaft- und Einkommensteuer.

„Das Gutachten stützt damit die Hauptkritikpunkte unseres Verbandes“, so der BFW-Vorsitzende Walter Rasch anlässlich der Vorstellung in Berlin. „Mit der geplanten Erbschaftsteuerreform droht der mittelständischen Immobilienwirtschaft der Ausverkauf. Unser Verband rechnet mit Mehrbelastungen von bis zu 300 Prozent. Es ist nicht zu erklären, welcher Unterschied zwischen einer Immobiliengesellschaft und einer Autovermietung besteht. Die Autovermietung ist nach erbschaftsteuerlichem Ansatz steuerbefreit, ein Wohnungsunternehmen nicht“, so Rasch weiter.

„Das Wohnen gehört zu den wesentlichen Existenzgrundlagen eines Menschen. Das Mietrecht und vor allem der Mieterschutz erzeugt besondere rechtliche Bindungen, die sonst gegenüber Kunden eines gewerblichen Unternehmens nicht bestehen“, erläutert Lang. Es sei zu befürchten, dass infolge der Erbschaftsteuerlast viele private Wohnungsunternehmen notgedrungen Wohnungen in großem Umfang an kurz- und mittelfristig orientierte Investoren veräußern müssten.

Erschwerend kommt laut BFW hinzu, dass Immobilien künftig näher am Verkehrswert und damit wesentlich höher bewertet werden. Dies steigert die Steuerlast zusätzlich. Daher erhöhe das neue Erbschaftsteuerrecht die Gefahr verfassungswidrig zu hoher, mit der Erbrechtsgarantie unvereinbarer Steuerbelastungen. (bk)

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