BGH stärkt Mietern den Rücken

Vermieter dürfen keinen Zuschlag zur Miete verlangen, wenn eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 181/07).

Im konkreten Fall enthielt der Mietvertrag des Beklagten eine Klausel, die ihn zu „regelmäßigen? Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtete. Laut BGH sind diese Klauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Wohnungszustand auferlegen. Der Vermieter könne lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor.

Der Vermieter hatte eine Mieterhöhung in Höhe von monatlich 0,71 Euro pro Quadratmeter über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Dies entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt, so der BGH. (mo)

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