BFW-Kritik an steuerlicher Benachteiligung von „Bauten der Arbeit“

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen hat auf dem von ihm veranstalteten Immobilien Kongress heute in Berlin kritisiert, dass die sogenannten „Bauten der Arbeit“ im Rahmen von Denkmalschutzsanierungen noch immer in der steuerlichen Abschreibung benachteiligt sind.

Ira von Cölln, BFW
Ira von Cölln, BFW

Streitpunkt ist die Frage, ob das oberste Geschoss von denkmalgeschützten und ehemaligen „Bauten der Arbeit“ (beispielsweise Krankenhäuser, Kasernen, Fabriken, Scheunen oder Schulen) gemäß Paragraf 7 i Einkommenssteuergesetz EStG vollständig in Ansatz gebracht werden kann oder wie Dachgeschosse behandelt werden müssen. Dieses Thema stand im Mittelpunkt des Panels ‚Denkmalimmobilien‘ des diesjährigen BFW-Kongresses.

„Die Denkmalämter behandeln die obersten Geschosse dieser ehemaligen Industriegebäude bisher wie Dachgeschosse ohne bisherige Nutzungsbedeutung. Die Konsequenz: Sie erkennen zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Fassade und der Konstruktion an. Die Umbauten, die innen vollzogen werden und für eine sinnvolle Nutzung erforderlich sind, können jedoch nicht nach Paragraf 7i EStG abgeschrieben werden“, moniert die BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln.

„Auch wenn die ‚Bauten der Arbeit‘ nach dem damaligen Architekturverständnis prachtvoll ausgestaltet waren, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass in jedem Stockwerk, auch im Dachgeschoss, hart gearbeitet wurde. Daher müssten die Denkmalschutzämter die Dachgeschosse als Vollgeschosse gemäß Paragraf 7 i EStG voll anerkennen“, fordert die Steuerexpertin.

Die Paragrafen 7i, 7h, 10f EStG legen für die Bescheinigungsfähigkeit eines Gebäudes fest, dass die Maßnahme zum Erhalt des Gebäudes erforderlich sein muss. Außerdem muss die Baumaßnahme zu einer sinnvollen Nutzung des Gebäudes führen. Dies ist bei Dachgeschossen bislang nur innerhalb eines Mehrfamilienhauses denkbar, bei dem die Dachgeschosse als Gemeinschaftseigentum genutzt werden. Baukosten, die für die Schaffung zusätzlichen Wohnraums und nicht nur zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich waren (Dacheindeckung, Dachstuhl), sind nicht bescheinigungsfähig.

Die Schaffung einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss kann nicht denkmalrechtlich abgeschrieben werden, da es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um einen Flächengewinn handelt.

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