BGH lässt Alternative zum Mietspiegel zu

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Entscheidung zur Anwendung von Mietspiegeln getroffen. Die Richter urteilten, dass ein Vermieter eine Mieterhöhung grundsätzlich auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen kann.

wohnhaus-shutt_30511519Voraussetzung sei, dass beide Orte im Blick auf das Mietniveau vergleichbar sind. Der Richter entschieden zudem, dass auch ein so genannter „einfacher Mietspiegel“, der nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde, Grundlage für die Bestimmung der örtlichen Vergleichsmiete sein kann.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD), Berlin, begrüßt den Richterspruch: „Der BGH verbessert mit seinem Urteil die im Wohnraummietrecht ohnehin schwache Stellung des Vermieters. Es erleichtert die nach dem Gesetz notwendige Begründung eines Mieterhöhungsverlangens“, so Vorstandsvorsitzender Erik Nothhelfer. Ohne den nun erlaubten Rückgriff auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde müsste der Vermieter drei konkrete Vergleichswohnungen zur Begründung seiner Mieterhöhung benennen. Dazu sei er in der Praxis nur selten in der Lage.

Die Karlsruher Richter gaben im konkreten Fall dem Vermieter einer Wohnung in Backnang Recht, der den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf herangezogen hatte. Für die Stadt Backnang war kein Mietspiegel erstellt worden und der Schorndorfer Mietspiegel, auf den der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen gestützt hatte, war nicht von der Stadt, sondern von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter aufgestellt worden. (bk)

Foto: Shutterstock

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