Verbraucherkreditrichtlinie ändert Baufi-Beratung

Ab dem 11. Juni 2010 gilt die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 23. April 2008 auch in Deutschland. Das hiesige Verbraucherkreditrecht wird damit umfassend neugestaltet. Die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie enthält Vorschriften, die auch die gängige Praxis der Finanzierungsvermittlung verändern.

BeratungPositiv für Verbraucher, vor allem für Immobilienfinanzierer, ist, dass mit der neuen Richtlinie die Baufinanzierungsberatung in Zukunft transparenter und die Darlehensangebote besser vergleichbar sein sollen – auch europaweit. „Bereits vor Vertragsschluss erhalten Darlehensinteressierte künftig umfassende schriftliche Informationen über die wesentlichen Bestandteile des Darlehens, wie beispielsweise Konditionen, Entgelte, Nebenkosten und Provisionen“, fasst Marcus Rex, Gründer und Vorstand der BS Baugeld Spezialisten AG zusammen. „In der Werbung werden zudem ab jetzt neben dem Sollzins und dem Effektivzins auch alle Kosten wie etwa Bearbeitungs-, Abschluss- oder Kontogebühren genannt und in den Effektivzins eingerechnet.“

Zinswerbung muss künftig um Pflichtangaben wie beispielsweise die eines Zinssatzes, der für zwei Drittel der Kunden erreichbar ist, ergänzt werden. Zudem müssen in den Effektivzins künftig alle Kosten wie Spesen, Gebühren oder Honorare eingerechnet werden.

Grundsätzlich muss es vor Abschluss einer Baufinanzierung künftig zunächst einmal eine vorvertragliche Information geben, in der alle Provisionen offen gelegt werden, die der Vermittler vom Kunden beziehungsweise dem Kreditgeber erhält. Zudem müssen auch Kosten wie beispielsweise Spesen transparent gemacht werden. Eine Aussage hinsichtlich der Unabhängigkeit des Vermittlers wird ebenfalls notwendig.

Zwischen Vermittler und Kunden muss nun ein schriftlicher Darlehensvermittlungsvertrag geschlossen werden. Damit haben Verbraucher eine eindeutige, rechtliche Absicherung gegenüber ihrem Baufinanzierungsberater beziehungsweise -vermittler. Auf dieser Basis muss der Vermittler dem Kunden ein europäisches standardisiertes Merkblatt ESM zur Verfügung stellen und dies entweder schriftlich oder mündlich erläutern. (te)

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