Mietrecht: Fallstricke umgehen

Gerade als Käufer einer vermieteten Wohnimmobilie sollte man sich besonders gut über geltende Regelungen beim Mietrecht informieren - sonst kann es schon Mal zu einem bösen Erwachen kommen.

Mietrecht: Die Sachwertinvestition in Wohnimmobilien erfreut sich aktuell wachsender Beliebtheit. Doch mit der Vermietung des Anlageobjekts allein ist es noch nicht getan. Ein Überblick über wichtige Punkte beim gültigen Mietrecht.

Autor Ulrich Nastold ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR

Immobilien sind in diesen turbulenten Zeiten wieder gefragte Sachwerte. Dies gilt insbesondere auch für Wohnimmobilien, obwohl deren Rendite häufig hinter den Renditen von Büro- oder anderen Gewerbeimmobilien zurückbleibt.

Wenn es aber für Anleihen von Emittenten guter Bonität eine Verzinsung gibt, die gegen Null tendiert, reichen auch niedrige Renditen bei einer zu Anlagezwecken erworbenen Eigentumswohnung aus, zumal diese meist zu einem Großteil fremdfinanziert wird und die Schulden bei wieder steigender Inflation gleichsam mit entwertet werden.

Die historisch niedrigen Zinsen für Immobilienfinanzierungen bieten einen zusätzlichen Anreiz, sich gerade jetzt näher mit dem Erwerb von Wohnimmobilien zu beschäftigen. Natürlich gibt es wie bei jeder Anlageform auch bei der Neuvermietung oder dem Einstieg in bestehende Mietverhältnisse Risiken, die es zu beachten gilt. Ein Überblick über geltendes Mietrecht.

Mietrecht: Kauf bricht nicht Miete

Wer eine vermietete Bestandsimmobilie erwirbt, tritt nach dem Mietrecht als neuer Eigentümer in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Mietvertrages ein. Ein Anspruch auf Neuabschluss des Vertrages besteht nicht. Der Käufer einer Wohnung sollte deshalb den Mietvertrag im Vorfeld eines Kaufs rechtzeitig überprüfen oder bei Bedarf prüfen lassen.

Hierbei geht es um Fragen wie:

– Von wann stammt der Mietvertrag?
– Hat der Mieter eine Mietsicherheit geleistet?
– Stimmt die im Mietvertrag angegebene Mietfläche mit den Angaben in der Teilungserklärung und den WEG-Abrechnungen überein?
– Ist eine Bruttomiete vereinbart oder zahlt der Mieter neben der Grundmiete Nebenkostenvorauszahlungen?
– Sind bei Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen die umlagefähigen Betriebskosten auch tatsächlich alle umgelegt oder gibt es Ausnahmen? Besteht eine Staffelmietvereinbarung beziehungsweise wann wurde zuletzt die Miete angepasst?
– Zahlt der Mieter immer pünktlich oder gibt es Mietrückstände?
– Beruft sich der Mieter auf ein Recht, die Miete zu mindern?
– Sind Baumaßnahmen geplant, für die es einer Zustimmung des Mieters bedarf?

Seite zwei: Starre Fristenklauseln unwirksam

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