Keine Zweitwohnungssteuer bei bloßer Kapitalanlage

Dient eine Zweitwohnung nicht eigenen Wohnzwecken, sondern nur als Kapitalanlage, die nicht vermietet wird, darf darauf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.

Städte und Gemeinden erheben oft auch für ungenutzte Wohnungen die Zweitwohnungssteuer – vielfach zu unrecht.

Wer eine Zweitwohnung nur als Kapitalanlage besitzt, muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter der Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, ergibt sich dies aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az.: 9 C 5.13 und 9 C6.13).

Demnach sei die verbreitete Praxis verschiedener Städte und Gemeinden im Bundesgebiet, für überwiegend leerstehende oder nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen eine solche Zweitwohnungssteuer zu erheben, nicht statthaft.

Keine Vermietungsabsicht

In den beiden Revisionsverfahren hätten die Kläger nachweisen können, dass ihre Zweitwohnungen seit Jahren leer standen. Sie dienten lediglich der Kapitalanlage, es habe nie eine Vermietungsabsicht bestanden. Dieser Umstand habe unter anderem dadurch nachgewiesen werden können, dass in den betroffenen Wohnungen kein Strom und kein Wasser verbraucht worden war.

Foto: Shutterstock

[article_line]

 

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments