34i GewO: BVK gegen Kopplung und Provisionsoffenlegung

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU. Der Verband spricht sich allerdings für ein Verbot von Kopplungsgeschäften und gegen die Provisionsoffenlegung aus.

Grundsätzlich begrüßt der BVK den Referentenentwurf, übt aber in einigen Punkten Kritik.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Dezember 2014 einen Referentenentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass die Vermittlung von Immobilienkrediten künftig über einen neu geschaffenen Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) reguliert werden soll. Der Gesetzgeber erfüllt damit die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Direktive“).

BVK begrüßt Erweiterung des IHK-Registers

„Wir befürworten, dass der Referentenentwurf ähnliche Bestimmungen vornimmt, wie sie schon seit Jahren im Versicherungsvermittlerrecht gelten“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wenn das Gesetz in dieser Form in Kraft träte, müssten die Vermittler von Hypothekendarlehen auch eine gesonderte Erlaubnis zur Berufsausübung durch eine Registrierung bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern beantragen und ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.“

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Der BVK begrüßt in seiner Stellungnahmen, dass für den Bereich der Immobilienkreditvermittler das bereits bestehende Vermittlerregister bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) erweitert werden soll. Damit könne die bestehende Struktur genutzt werden. „Eine Reihe von Versicherungsvermittlern ist auch im Bereich der Immobilienkreditvermittlung tätig, so dass ein organisatorisch einheitliches Vermittlerregister auch zu mehr Transparenz führen könnte“, erläutert Heinz.

Seite zwei: BVK gegen Kopplungsgeschäfte und Provisionsausweis

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