34i GewO: BVK gegen Kopplung und Provisionsoffenlegung

„Die bisherige einheitliche Regelung der Registerführung im Bereich der Versicherungsvermittlung hat sich aus unserer Sicht bewährt“, so der BVK-Präsident weiter. Laut BVK sollten auch die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit wie bei den Bestimmungen des Versicherungsvermittlerrechts durch den Bundesgesetzgeber auf die IHK-Organisation übertragen werden.

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Nach dem Kenntnisstand des BVK sei es gängige Praxis, dass Kreditinstitute die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen mit der Vermittlung von anderen Produkten, wie beispielsweise Versicherungen, koppeln. Daher begrüße der Verband, dass die gesetzliche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie dafür eine weitgehende Beschränkung vorgesehen habe.

 Kritik an Kopplungsgeschäften und Provisionsausweis

Der BVK spricht sich für ein grundsätzliches und allgemeines Verbot von Kopplungsgeschäften zum Schutz von Verbrauchern aus. Der Verband kritisiert daher im Referentenentwurf vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten.

„Äußerst problematisch“ sei zudem auch die enthaltene Pflicht zur Offenlegung von Provisionen, so der BVK. Denn sie bringe für Verbraucher keinen Vorteil. „Ausschlaggebend sollte nicht die Höhe der Provision, sondern die Qualität des Darlehensproduktes im Verhältnis zum Endpreis sein. An diesem orientieren sich die meisten Kunden zu Recht“, so BVK-Präsident Heinz. (jb)

Foto: Shutterstock

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