34i GewO: AfW fordert längere Übergangsfristen

So könne der Kreditvermittler von Fall zu Fall festlegen, ob er auch eine Beratung gegen Honorar anbieten will. Dennoch sei das Wort „unabhängig“ nicht ausschließlich in Verbindung mit einer Honorarberatung zu benutzen, so der AfW. „Für uns ist die Unabhängigkeit eines Beraters/Vermittlers nicht an die Form der Vergütung geknüpft“, so der Verband.

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Aufgrund der kurzen Übergangsfrist von zwölf Monaten und der Tatsache, spricht sich der AfW dafür aus, dass Gewerbetreibende die Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO nicht bis zum 21. März 2017 besitzen, sondern lediglich vollständig beantragt haben müssen.

AfW will flexible Übergangsfristen

Da für die Erlaubniserteilung auch das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung erforderlich sein wird, müsse der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der zeitliche Engpass nicht dazu führe, dass Vermittler eventuell keinen Prüfungstermin und somit keine Erlaubnis und folglich ein Berufsverbot erhalten würden.

Der Verband schlägt daher vor, die Übergangsfrist für das Ablegen der Sachkundeprüfung beziehungsweise das Einreichen des Sachkundenachweises auf 24 Monate zu verlängern oder eine Prüfungsanmeldung innerhalb der einjährigen Übergangsfrist als ausreichend zu erachten, um die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO vorbehaltlich des Bestehens zu erlangen. (jb)

Foto: Shutterstock

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