Anleger-Aufklärung bei Kapitalanlegerimmobilien

Wenn sich der Erwerber vor Gericht darauf beruft, dass er über den einen oder anderen Punkt nicht aufgeklärt wurde, muss der Anbieter die Aufklärung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens des Kapitalanlegers dafür, dass er die Immobilie bei gehöriger Aufklärung nicht gekauft hätte. Danach kann er den Kaufvertrag rückabwickeln.

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Der Verkauf und Vertrieb von Kapitalanlegerwohnungen ohne die von der Rechtsprechung geforderte Aufklärung macht deshalb Bauträger und Vertriebe gegenüber – aus welchen Gründen auch immer – vertragsreuigen Erwerbern erpressbar.

Durch eine eingehende Erläuterung der konkreten Risiken im Prospekt kann dies verhindert werden. Bei der Risikoaufklärung wird theoretisch unterschieden in anlage-, anleger- und prognosegefährdende Risiken.

Individuelle Erstellung der Enthaftungstexte

Auf die IDW-S-4-analoge Prospektierung spezialisierte Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkanzleien liefern interessierten Bauträgern und Vertrieben Vorschläge zur Gliederung und Gestaltung des Prospektes.

Nach Erfassung der Daten und Fakten zum Projekt und insbesondere der von einem Kapitalanleger abzuschließenden Verträge werden schließlich die Enthaftungstexte zu den Risiken, dem rechtlichen Konzept sowie den steuerlichen Auswirkungen individuell erstellt.

Seite drei: Glaubwürdigkeit durch Offenheit

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