Bestellerprinzip: Makler wollen Vermieter mit Serviceleistungen überzeugen

Am 1. Juni ist das Bestellerprinzip bundesweit in Kraft getreten, wonach bei Vermietung einer Wohnung derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Die Immobilienmakler stellen sich auf die neue Gesetzeslage ein, halten aber an einer Verfassungsbeschwerde fest.

Bei Vermietung einer Wohnung werden künftig mehrheitlich die Vermieter die Maklercourtage übernehmen müssen.

Dem Gesetz zum Bestellerprinzip zufolge soll künftig derjenige die Provision des Immobilienmaklers zahlen, der ihn beauftragt hat.

„Der Gesetzgeber hat in der Praxis aber kein echtes ‚Bestellerprinzip‘ verabschiedet. Nach dem aktuellen Gesetz ist es praktisch nicht mehr möglich, dass ein Wohnungssuchender einen Makler provisionspflichtig beauftragt“, argumentiert Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. „Vielmehr ist ein vermieterfeindliches Gesetz entstanden, denn diese müssen künftig in 99 Prozent aller Fälle den Makler bezahlen. Damit kommen insgesamt mehrere hundert Millionen Euro Mehrbelastung auf Vermieter zu.“

Makler stellen sich auf neue Rahmenbedingungen ein

Die Mitglieder des IVD würden sich trotz aller Bedenken dem neuen Gesetz anpassen und die Vermietungsdienstleistung auf den Vermieter zuschneiden.

„Vielen Vermietern fehlt das spezifische Fachwissen, das nötig ist, um Mietverträge aufzusetzen, die richtige Miethöhe zu bestimmen und den richtigen Mieter auszuwählen“, sagt Schick. „Das kann zu Rechtsstreitigkeiten führen, die Mieter und Vermieter teuer zu stehen kommen. Die Vermittler entwickeln daher passgenaue Lösungen für die Vermieter, zum Beispiel die sichere Auswahl des Mietinteressenten, den Bonitätscheck oder die rechtliche Vorbereitung des Mietvertrages.“

Mieter können Makler faktisch kaum noch beauftragen

Mieter selbst werden nach Einschätzung von Schick künftig kaum mehr die Chance haben, einen Wohnungsvermittler zu beauftragen. „Das liegt vor allem daran, dass der Makler dem Mietsuchenden keine Wohnungen zeigen darf, die er schon in seinem Portfolio hat“, erläutert Schick.

„Wohnungen, die er dem Mieter in dessen Auftrag anbietet, darf er zudem keinem weiteren Interessenten zeigen. Das ist absurd, wenn man bedenkt, dass Wohnungssuchende in Deutschland in der Regel acht Wohnungen besichtigen, bevor sie sich für eine entscheiden.“ Nach Ansicht des IVD werden Makler in der Konsequenz kaum noch Aufträge von Wohnungssuchenden annehmen können.

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Erschwerend komme hinzu, dass sich das Angebot an Mietwohnungen verringern wird. „Einige – vor allem wenig internetaffine – Vermieter werden ihre Wohnungen in Zukunft unter der Hand weitergeben, um die Maklerkosten zu sparen. Wer eine Wohnung sucht, wird zukünftig ein geringeres Angebot vorfinden“, prognostiziert Schick.

IVD hält an Verfassungsbeschwerde fest

Der IVD will an der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe festhalten. „Wir lehnen das rechtsunsichere Gesetz grundsätzlich ab. Das ‚falsche Bestellerprinzip‘ verstößt nicht nur gegen den Koalitionsvertrag der Bundesregierung, sondern auch gegen die Berufsfreiheit“, so Schick weiter.

Der IVD sieht sich auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, obwohl ein Eilantrag gegen das Bestellerprinzip abgelehnt wurde.

Das Gericht habe eine umgehende Entscheidung schließlich mit dem Verweis abgelehnt, dass die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ob die Änderungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes mit dem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang stehen, einer näheren Prüfung bedürfen.

Daher werde der IVD wird mit einer Klägergruppe von zwölf Maklerunternehmen die Verfassungsbeschwerde einlegen. (bk)

Foto: Shutterstock

 

 

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