„Rund 20.000 potenzielle 34i-Antragsteller“

Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., äußert sich im Gespräch mit Cash.Online zu dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, dem §34i GewO, und ihrer Konsequenz für Immobilienkreditvermittler.

„Wir begrüßen, dass sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der Paragrafen 34d und 34f GewO orientieren.“

Cash.Online: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Dezember einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie veröffentlicht, der vorsieht, dass ab dem 21. März 2017 Immobilienkreditvermittler eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO benötigen. Was kommt auf die Vermittler zu?

Rottenbacher: Ab dem 21. März 2017 benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21. März 2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit für die Umstellung der Paragraf 34c- auf die 34i-Erlaubnis eine Übergangsfrist von nur einem Jahr.

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Was ist am Entwurf zu begrüßen und wo muss der Gesetzgeber noch nachbessern?

Wir begrüßen dass sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der Paragrafen 34d und 34f GewO orientieren und somit den Vermittlern grundsätzlich vertraut sind. Immobiliendarlehensvermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung die notwendige Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) sowie einen Sachkundenachweis. Eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf werden wir fristgerecht abgeben.

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